In einem Verwaltungsrechtstreit über die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids ergab sich dessen Rechtswidrigkeit, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses die Beitragspflicht gem. § 133 Abs. 2 BauGB noch nicht entstanden war, denn erforderliche Arbeiten an der Beleuchtungsanlage sowie die Durchführung noch fehlender Asphaltierungs- und Pflasterarbeiten waren noch nicht abgeschlossen. Noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens holte die Gemeinde alles Fehlende nach. Der Beitragspflichtige forderte gleichwohl die Aufhebung des Bescheids, schließlich sei der Bescheid bei Klagerhebung unbestritten rechtswidrig gewesen. Seine Klage blieb in der ersten Instanz erfolglos. Er beantragte die Zulassung der Berufung.
Wird der Beitragsbescheid rechtlich gesehen „zu früh“ erlassen, weil die sachliche Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2) noch nicht entstanden war, so ist der (zunächst) rechtwidrige Beitragsbescheid grundsätzlich aufzuheben.
Mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht scheidet eine Aufhebung jedoch aus, wenn der Fehler während des Rechtsmittelverfahrens dadurch geheilt wird, dass die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht noch geschaffen werden.
Das Gericht führt hierzu aus:
„Denn eine gerichtliche Aufhebung des möglicherweise zu früh und damit rechtswidrig erlassenen, nunmehr aber durch die Rechtslage gedeckten Beitragsbescheids ist dann ausgeschlossen, wenn er umgehend wieder erlassen werden müsste (und könnte), der ursprünglich rechtswidrige Beitragsbescheid im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen mit Wirkung für die Zukunft, also ex nunc, nicht ex tunc – geheilt wird (…).“
Zur „verfrühten“ Beitragserhebung finden Sie in Ihrem Matloch/Wiens die Erläuterungem bei Rdnr. 1171 sowie zur „Aufrechterhaltung rechtswidriger Bescheide“ bei Rdnr. 1124 . Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis.
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
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