Die Beklagte (Grundstückseigentümerin) wendet sich gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin (Gemeinde) aus einer Vereinbarung zur Kostenübernahme für die Asphaltierung eines Weges. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.292,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2020 und Mahnauslagen in Höhe von 33,05 € verurteilt.
Dagegen hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.
An der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen stellt einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils nicht mit schlüssigen Argumenten infrage (vgl. BVerfG, B. v. 16.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022,789 – juris Rn. 23 m. w. N.).
Soweit die Beklagte vorträgt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die streitgegenständliche Vereinbarung funktional denselben Belastungseffekt erzeuge wie ein früherer, allerdings mit Gesetz vom 26. Juni 2018 in Bayern abgeschaffter Straßenausbaubeitrag und damit verkannt, dass öffentlich-rechtliche Verträge gesetzliche Lastenentscheidungen nicht unterlaufen dürften, zeigt sie damit keine Richtigkeitszweifel auf. Ein solcher liegt auch nicht vor.
Die Vereinbarung vom 5. Juni 2019 verstößt nicht gegen Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB und Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 KAG (sog. Verbot gesetzesinkongruenter Abgabenverträge, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2012 – 9 C 5.11 – NVwZ 2013, 218 – juris Ls. 2).
Nach Art. 5 ABS 1 Satz 3 Hs. 1 KAG werden für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen der Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung (Straßenausbaubeitragsmaßnahmen) keine Beiträge erhoben. Diese am 1. Januar 2018 (vgl. § 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, GVBl. 449) in Kraft getretene Regelung verbietet die Erhebung und Festsetzung von Beiträgen für die im Gesetz genannten Einrichtungen und bezieht sich auf alle Stufen des Beitragserhebungsverfahrens, insbesondere auf die Heranziehungsphase. Ferner schließt die Regelung aus, dass die Gemeinden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bezogen auf die genannten Arten gemeindlicher Einrichtungen künftig Beitragssatzungen erlassen (LT- Drs. 17/21586, S. 7).
Nach den von der Beklagten in der Sache nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11 f.) handelt es sich bei dem ... im streitgegenständlichen Bereich um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg i.S.d Art. 53 Nr. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG (vgl. Eintragung in das Bestandsverzeichnis nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG a.F. vom 31.7.1963, vorgelegt als Anlage K 10). Der ... wies vor der streitigen Asphaltierung dort nicht die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 6 BayWG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege auf, da es aufgrund der bloßen Schotterung jedenfalls an einer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung ausreichenden Deckschicht bzw. einer vereinigten Tragdeckschicht i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung fehlte (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.1991 – 8 A 88.40045 – BayVBl. 1991, 691). Auch wenn danach weder bituminöse oder zementgebundene Deckschichten noch eine Pflasterdecke als notwendiges Merkmal eines i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung ausgebauten Feld- und Waldweges anzusehen sind, bedarf es gleichwohl auch bei hydraulisch gebundenen Deckschichten einer ausreichenden straßentechnischen Ausgestaltung. Eine – wie hier vormals – nur ungebunden ausgeführte Schotterwegdecke reicht hierfür nicht aus. Dies bestätigt im Übrigen der Sache nach auch die Beklagte selbst (vgl. S.v. 19.2.2009 an die Klägerin, vorgelegt als Anlage K 5).
Nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayWG sind Träger der Straßenbaulast für nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte), nicht jedoch die Klägerin als Gemeinde (BayVGH, B.v. 8.10.2007 – 8 CE 07.2006 – juris Rn. 10; vgl. zur untergeordneten Erschließungsfunktion eines öffentlichen Feld- und Waldweges für wenige Wohngebäude BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 8 ZB 18.570 – juris Rn. 15 und 17). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist anerkannt, dass die beitragsrechtlichen Begriffe des Art. 5 KAG den entsprechenden Begriffen des Bayerischen Straßen- und Wegerechts folgen (aktuell BayVGH, B.v. 22.7.2024 – 6 ZB 23.1244 – ZRF 2024, 238 – juris Rn. 7). Auch wenn es beitragsrechtlich maßgeblich auf die materiellen Kriterien der Einstufung in eine Straßenklasse, nicht aber (auch) auf eine entsprechende (formelle) Kategorisierung durch die straßenrechtlichen Widmung ankommt (BayVGH, B.v. 28.4.2022 – 6 ZB 21.739 – juris Rn. 9 f. zur Abgrenzung von Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen i.S.d. Art. 46 Nr. 1 und 2 BayStrWG), ist jedenfalls aber die stets allein aus der Widmung als statusbegründendem Verwaltungsakt folgende Zuweisung der Straßenbaulast an den jeweiligen Baulastträger als deren integraler Bestandteil (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2025, Art. 6 Rn. 3 und 4) auch notwendige Voraussetzung der Beitragserhebung. Ein solches Verständnis des Umfangs der Tatbestandswirkung der Widmung dient hier gerade dem Schutz des Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt (BayVGH, B.v. 9.3.2026 – 8 ZB 25.2096 – juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 29.11.2024 – 8 CS 24.1462 – BayVBl. 2025, 190 – juris Rn. 30; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 12).
Für einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG in der Baulast der Beteiligten ist Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG mithin nicht einschlägig. Gleiches galt im Übrigen auch nach der früheren Rechtslage. Denn auch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. war insbesondere die kommunale Straßenbaulast tatbestandlich notwendige Voraussetzung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (vgl. Raden in Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 28 Rn. 6). Auch aus dem Erschließungsbeitragsrecht folgt schließlich nichts anderes. Denn selbst dann, wenn ein bereits ausgebauter und faktisch wie eine Ortsstraße genutzter öffentlicher Feld- und Waldweg zur Erschließung von Grundstücken genutzt wird, wird die Wegefläche erst mit der entsprechenden straßenrechtlichen Aufstufung zur Ortsstraße zu einer beitragsfähigen Erschließungsanlage (BayVGH, B.v. 25.3.2009 – 6 ZB 08.2174 – juris Rn. 9; Schmid in Zeitler, Art. 53 Rn. 10).
Greift das gesetzliche Verbot nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 KAG nach alledem tatbestandlich nicht ein, erübrigt sich das weitere, mit Blick auf Art. 54, 56 BayVwVfG gerichtete Zulassungsvorbringen.
Die Daten der obergerichtlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zu der Problematik unter Rdnr. 2202.
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.
Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service.
Bitte Ihr Passwort eingeben: