Ein Steuerberater führt u.a. steuerpflichtige Umsätze aus. Aufgrund von Umsatzsteuerfestsetzungen und von Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben sich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 59,50 €. Nicht sehr viele, doch der Betroffene wollte es aus grundsätzlichen Erwägungen wissen. Er trug vor, aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe sich, dass die Regelung des § 240 AO einen Zinsanteil enthalte. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Säumniszuschläge und der Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung ergebe sich der Zinscharakter dieser steuerlichen Nebenleistung. Auch liege ein Verstoß gegen das Unionsrecht vor. Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sei verletzt, weil die Verhängung von Säumniszuschlägen gegen die Unschuldsvermutung verstoße. So habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Verzinsung nach den §§ 233a, 238 Abgabenordnung (AO) in Höhe von 0,5 % pro Monat mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Dies sei auf Säumniszuschläge zu übertragen.
Die Vorinstanz wies seine Klage ab. Der BFH war nun als Revisionsinstanz gefragt.
Der BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
„Soweit der Kläger mit der Revision vorträgt, die Erhebung von Säumniszuschlägen sei verfassungsrechtlich deshalb (teilweise) unzulässig, weil die vom BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach den §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat … mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf Säumniszuschläge zu übertragen seien, ist die Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO in der Rechtsprechung des BFH auch für hier streitige Zeiträume … bestätigt worden (vgl. BFH-Urteile vom 23.08.2023 - X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215; vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff.; vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.).“
Die vom BVerfG in der oben genannten Entscheidung herausgearbeiteten Grundsätze, wonach die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, sind auf Säumniszuschläge nicht zu übertragen
„Säumniszuschläge dienen dazu, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtung zu sanktionieren. Der Säumniszuschlag ist Gegenleistung beziehungsweise Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen (…). Als Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist, haben Säumniszuschläge zwar auch repressiven und präventiven Charakter….“
Kein Verstoß gegen Unionsrecht
Eine Verletzung von Art 6 Abs. 2 EMRK liege nicht vor, weil die Verwirkung von Säumniszuschlägen nicht als „Straftat“ anzusehen sei; der Säumniszuschlag ist nicht dem Bereich des Strafrechts zuzuordnen. Die Vorschrift des § 240 Abs. 1 AO sanktioniere eine verfahrensrechtliche Pflichtverletzung. Vorrangige Funktion der Vorschrift sei nicht die Bestrafung von begangenem Unrecht. Die Norm sehe keine typischen strafrechtlichen Sanktionen wie Freiheitsentziehung oder Eintragung ins Strafregister vor.
Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. Verarbeitet haben wir u.a. die Verlagsanmerkung in ZKF-Rechtsprechung 2025, 191 . In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ausführliche Erläuterungen zum Fragenkreis der Säumniszuschläge bei Rdnr. 1150 .
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