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13.11.2019

K_2019-11-14_Säumniszuschläge nach Aufhebung des Beitragsbescheids?

Der Fall:

Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin u.a. gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen (1.280,00 Euro), die die Gemeinde wegen der Nichtbegleichung der Beitragsforderung für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 geltend macht. Der für die Beitragserhebung maßgebliche Beitragsbescheid hatte sich – aus hier nicht zu erörternden Gründen – nach übereinstimmender Rechtsansicht der Prozessparteien als verfassungswidrig erwiesen und war aufgehoben worden.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

„Das Argument, die Säumniszuschläge für die Zeit vom Oktober 2013 bis Juli 2014 seien wegen rückwirkend entfallener Druckmittelfunktion nicht zu begleichen, nachdem der zugrunde liegende Beitragsbescheid … verfassungswidrig sei, greift nicht. Voraussetzung für die Entstehung des Säumniszuschlags nach (der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung im Kommunalabgabengesetz) i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist allein, dass die Abgabe wirksam festgesetzt und dass auf diese trotz Fälligkeit nicht geleistet wurde. Darüber hinaus bestimmt § 240 Abs. 1 Satz 4 AO ausdrücklich, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer späteren Änderung oder Aufhebung des Beitragsbescheids unberührt bleiben. Daraus folgt, dass keine unmittelbare Abhängigkeit zwischen Abgabe und Säumniszuschlägen besteht, die bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren gegen den Abgabenbescheid immer zugleich die verwirkten Säumniszuschläge entfallen ließe. Vielmehr bleiben die entstandenen Säumniszuschläge unberührt und können grundsätzlich auch dann erhoben werden, wenn sich die Beitragserhebung später als unrechtmäßig erweist (…). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass die Beitragserhebung … vorliegend gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstieß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris), folgte daraus nach den vorgenannten Grundsätzen gerade nicht, dass die streitgegenständlichen Säumniszuschläge nicht entstanden sind. Die Annahme einer Unwirksamkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Beitragsbescheids wäre schon unvereinbar mit dem in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geregelten Unberührtbleiben bestandskräftiger Entscheidungen. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn - wie im Beschluss des BVerfG vom 12. November 2015 geschehen - in einem stattgebenden Kammerbeschluss nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm vorgenommen wird (…).“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten obergerichtlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens stehen Ihnen die Erläuterungen zu den Säumniszuschlägen bei Rdnr. 1150 zur Verfügung.

 

Die Tipps für die Praxis:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung:

OVG BB, Beschluss vom 24. Januar 2019 – OVG 9 N 126.16 –, Rn. 2, juris; auch ZKF 2019, 119 .

Unsere Tipps:

Das OVG BB lässt nach einer seiner früheren Entscheidungen (s. Matloch/Wiens Rdnr. 1150) eine Hintertür offen: So ist es im Einzelfall gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass die rechtsvernichtende Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung im Einzelfall der Erhebung der Säumniszuschläge entgegenstehen kann. Das dürfte insbesondere dann gelten, wenn der Beitragspflichtige alle Rechtsmittel – auch im Eilrechtsschutz – ausgeschöpft hat, um die Erhebung der Säumniszuschläge zu verhindern; s. hierzu Rdnr. 1735 .

Für Aussetzungszinsen gelten andere Grundsätze, s. Rdnr. 1150