Die Grundlagen für den angefochtenen …beitragsbescheid v. 31.1.2018 ergaben sich aus der Beitragssatzung v. 8.7.2010 und der rückwirkend zum 6.8.2017 in Kraft getretenen Satzung v. 25.8.2022, aus der sich weitere notwendige Einzelheiten ergeben. Der Beitragspflichtige – und spätere Kläger – vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Satzung v. 25.8.2022 hätte auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung vom 8.7.2010 erfolgen müssen, was aber nicht geschehen war. Verjährung sei eingetreten.
Die erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Der Kläger beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Dieser Antrag blieb erfolglos.
„Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 12 ff.“
Daraus folgt jedoch nicht die Notwendigkeit, der Rückwirkung einer Straßenbaubeitragssatzung eine zeitliche Grenze zu setzen.
„Im Zusammenhang mit dem rückwirkenden Erlass einer Satzungsregelung, die eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Bestimmung ersetzt, wird die von Verfassungs wegen verlangte Rechtssicherheit regelmäßig durch die gesetzliche Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist (redaktionelle Anmerkung: landesrechtliches KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 170 Abs. 1 AO), gewährleistet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht und die Erhebung des Beitrags das Vorhandensein einer formell und materiell gültigen Satzung. Die satzungsrechtliche Regelung muss - gegebenenfalls durch rückwirkende Inkraftsetzung - in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem das letzte Merkmal des Beitragstatbestands verwirklicht ist.
…“
Folgen eines die Verjährungsfrist überschreitenden Zeitraum zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und dem Erlass des Beitragsbescheids
„Da eine sich später als nichtig erweisende Beitragssatzung den Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist nicht in Gang setzt, sondern nur eine wirksame Beitragssatzung zur Entstehung der Beitragspflicht und damit zum Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist führen kann, tritt mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung zugleich Verjährung ein, wenn zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und dem Erlass des Beitragsbescheids ein die Verjährungsfrist überschreitender Zeitraum liegt. Damit ist dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Genüge getan.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 50.“
„Ist hingegen - wie vorliegend - die Festsetzungsverjährungsfrist bereits durch ein laufendes Klageverfahren gehemmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 171 Abs. 3a AO), kann die Rückwirkungsanordnung auch über den vierjährigen Verjährungszeitraum hinausreichen, ohne gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zu verstoßen. Denn danach kommt es allein auf die fristgerechte Festsetzung einer Abgabe zum Vorteilsausgleich an (vgl. auch § 12a Abs. 1 KAG NRW). Derjenige, dem rechtzeitig ein Beitragsbescheid zugeht, muss damit rechnen, dass er den festgesetzten Beitrag letztlich zahlen muss, wenn dieser Bescheid bestandskräftig wird.“
Die Daten der vorgestellten obergerichtlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden sie die einschlägigen Erläuterungen bei Rdnrn. 440 ff., 1101 sowie für das Straßenausbaubeitragsrecht bei Rdnr. 2139 .
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
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