Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
25.11.2021

P_2021-06-21_Verjährung einer Direktzahlung an die Gemeinde im Dreiecksverhältnis Grundstückskäufer/Bauträger/Gemeinde

Erschließungsverträge können für die Gemeinde eine lohnenswerte Option sein, die es ihr erspart, den Bau einer Erschließungsstraße zu überwachen und Beiträge abzurechnen. Mit der richtigen Vertragsgestaltung kann sie sich auch gegen zahlreiche Risiken absichern. Für den Bürger, der i.d.R. von dem Erschließungsträger seine Grundstücke kauft, kann ein Erschließungs- oder auch ein Folgekostenvertrag deutlich riskanter sein, wie auch folgender Fall veranschaulicht.

Der Fall:

Die M.-GmbH schließt 1997 mit der beklagten Gemeinde einen städtebaulichen Vertrag, der die Erschließung regelt, aus dem sich aber auch hinsichtlich der Folgekosten ergibt, dass pro Einfamilienhaus 12.100,00 DM an die Gemeinde zu zahlen sind. Der Kläger kauft 1998 von der M.-GmbH ein Grundstück. In dem Grundstückskaufvertrag verpflichtete sich der Kläger u.A. dazu, 12.100,00 DM direkt an die Gemeinde zu bezahlen, was er auch tat.

Als die Gemeinde 2018 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhebt, legt der Kläger Klage ein und verlangt u.A. von der Gemeinde die Rückzahlung der geleisteten 12.100,00 DM (umgerechnet 6.186,91 EUR).

Die höchstrichterliche Entscheidung:

Das zuständige Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsprechend §§ 812 ff. BGB sei – sofern er überhaupt bestehe – in jedem Fall verjährt.

„Nach Art. 71 Abs. 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegen eine bayerische Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren (Satz 1 Nr. 2). Die dreijährige Erlöschensfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Satz 2). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis erlischt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an (Satz 4 AGBGB).

Nach diesen Bestimmungen war der geltend gemachte Zahlungsanspruch vor Klageerhebung erloschen.“

Art. 71 Abs. 1 AGBGB ist vorliegend anwendbar

„Art. 71 Abs. 1 AGBGB ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um einen auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch im Sinn dieser Vorschrift, da er einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts entspringt. Er hat seine Grundlage in der behaupteten Unwirksamkeit des dem öffentlichen Recht zuzuordnenden städtebaulichen Vertrages zwischen der Beklagten und dem Bauträger.“

Beginn der Verjährungsfrist mit Zahlung an die Gemeinde

„Die Erlöschensfrist begann mit Ende des Jahres 1998 und endete mit Ablauf von drei Jahren, also mit Ende des Jahres 2001.

Für den Beginn der 3-jährigen Erlöschensfrist ist nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände entscheidend, hingegen kommt es auf die Einschätzung der Rechtslage durch den Berechtigten grundsätzlich nicht an […]. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Erlöschensvorschrift. Wollte man nicht auf die Kenntnis von Tatsachen, sondern auf die Kenntnis der – richtigen – rechtlichen Beurteilung abstellen, so würde der Beginn des Erlöschens in einer Weise von den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls abhängig gemacht, die mit dem Gedanken der Rechtssicherheit – der dem Erlöschen ebenso wie der Verjährung zugrunde liegt – schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre. Daher gehört die rechtliche Bewertung der dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Vorgänge nach ständiger Rechtsprechung […] gerade nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 AGBGB […]. Das gilt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Rückzahlungsgläubigers namentlich beim Abschluss eines gegen das Verbot der Kostenüberbürdung für nicht beitragsfähige Straßeninstandsetzungsmaßnahmen verstoßenden und deswegen nichtigen Vertrages […].

Anspruchsbegründende Tatsache im Sinn des Art. 71 Abs. 1 AGBGB ist demnach für den in Streit stehenden Erstattungsanspruch die im Jahr 1998 von den Klägern geleistete Zahlung von 12.100 DM zur Erfüllung des zwischen der Beklagten und der M. GmbH geschlossenen städtebaulichen Vertrags […]. Denn nur diese Zahlung kann als das Ereignis angesehen werden, das im Falle der Unwirksamkeit der im städtebaulichen Vertrag enthaltenen Folgekostenvereinbarung einen Erstattungsanspruch begründet hat. Für den Beginn der Dreijahresfrist ist es unerheblich, wann die Kläger die normativen Schlussfolgerungen aus den zugrundeliegenden Umständen gezogen haben.“ 

Hemmung der Verjährung nicht gegeben

„Eine Hemmung oder Unterbrechung der Erlöschensfrist ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Klage auf Rückzahlung dieses Betrages ist erst […] 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Somit war der Erstattungsanspruch der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits seit langem erloschen. Im Übrigen war auch die in Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB geregelte kenntnisunabhängige Erlöschensfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Zahlungsanspruchs zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst abgelaufen: Im Fall einer rechtsgrundlosen Zahlung entsteht der Erstattungsanspruch mit der Zahlung. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2008 erloschen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB ist von Amts wegen zu beachten, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Prozessbeteiligten darauf hinweisen […].“

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten höchstrichterlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Verjährung von Zahlungen rund um den Erschließungsvertrag in Rdnr. 1648.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: