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01.04.2025

2025_04_01_Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: Wichtige Änderungen der Rechtslage

Nordrhein-Westfalen: Straßenausbaubeiträge abgeschafft

Mit dem Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW S. 155) wurden die Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen abgeschafft. Danach gilt, dass für Straßenausbaumaßnahmen, die vom zuständigen Organ ab 1. Januar 2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt 2024 stehen, keine Beiträge erhoben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KAG NW). § 8a KAG NW sieht eine Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenbaumaßnahmen durch das Land Nordrhein-Westfalen vor. Danach erstattet das Land Nordrhein-Westfalen den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beiträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG NW für Straßenbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. Die Erstattung muss innerhalb von vier Jahren geltend gemacht werden, wobei die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Schlussrechnung der Straßenbaumaßnahme vorliegt. Damit bekommen die Gemeinden und Gemeindeverbände vollen Ersatz für entgangene Straßenausbaubeiträge. Grundlage für die Höhe der Erstattung sind die früheren gesetzlichen  Regelungen des KAG NW über Straßenausbaubeiträge sowie die Straßenausbaubeitragssatzungen der Gemeinden. Die Regelungen über die Erstattung von Beitragsausfällen gelten zunächst unbefristet.  Zum 1. Januar 2028 findet dann eine Überprüfung anhand des Konnexitätsausführungsgesetzes statt (§ 8a Abs. 2 KAG NW). Das früher nach § 8a KAG NW zu erstellende Straßen- und Wegekonzept ist durch Änderung des § 8a KAG NW weggefallen. Die seit 2. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 vorgesehenen Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung der Beitragspflichtigen gelten für die in diesem Zeitraum erlassenen Beitragsbescheide fort.

Rheinland-Pfalz: Einmalige Straßenausbaubeiträge abgeschafft

Mit Gesetz vom 5. Mai 2020 (GVBl S. 158) wurden in Rheinland-Pfalz einmalige Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) abgeschafft. Dazu wurden § 10 und § 10a KAG RP neu gefasst. Übergangsweise können die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze einmalige Beiträge nach § 10 KAG RP in der bisherigen Fassung erheben, sofern mit dem Ausbau bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wurde. Als Beginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb  gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Ab dem 1. Januar 2024 können für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nur noch wiederkehrende Beiträge erhoben werden (10a KAG RP). Beiträge für Fahrbahnen an Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen werden nicht erhoben (§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG). Ausnahmsweise ist die Erhebung einmaliger Beiträge weiterhin möglich, wenn in einer Gemeinde die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung nicht möglich ist und nicht alle Gebietsteile voneinander abgrenzbar sind. Diese Ausnahme gilt nur für die nicht abgrenzbaren Gebietsteile (§ 10a Abs. 1 Satz  7 KAG RP). Nachdem auch eine einzelne Verkehrsanlage eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen kann (§ 10a Abs. 1 Satz 5 KAG RP), sind derartige Ausnahmefälle nur sehr selten anzunehmen.

Einmalige Beiträge sind nur noch für den Ausbau öffentlicher Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Immissionsschutzanlagen möglich (§ 10 KAG RP). Anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach § 10 KAG RP können die Gemeinden Parkflächen und Grünanlagen in einheitliche öffentliche Einrichtungen einbeziehen (§ 10a Abs. 1 Satz 10 KAG RP).

In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ausführliche Erläuterungen zu den wiederkehrenden Beiträgen ab Rdnr. 2142.