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04.07.2022

2022_07_04_Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: Wichtige Änderungen der Rechtslage

Nordrhein-Westfalen: Straßenausbaubeiträge abgeschafft

Nachdem bereits seit 2. Januar 2020 an Kommunen Zuwendungen zur Entlastung der Beitragspflichtigen in Höhe der Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge gewährt wurden (vgl. Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge v 23.3.2020 S. 203), hat der nordrhein-westfälische Landtag am 24.3.2022 beschlossen, Anliegern die Straßenausbaubeiträge komplett zu erlassen, indem das Land die kommunalen Straßenausbaubeiträge vollständig übernimmt. Die nun beschlossene volle Übernahme soll auch rückwirkend gelten. Auch Grundstückseigentümer, die nach dem alten Programm bereits gefördert wurden, erhalten ihren 50% Eigenanteil zurück. Eine Neuregelung des KAG soll es nach der Landtagswahl am 15. Mai 2022 geben mit dem Ziel, Straßenausbaubeiträge komplett abzuschaffen.

 

Rheinland-Pfalz: Einmalige Straßenausbaubeiträge abgeschafft

Mit Gesetz vom 5.4.2020 (GVBl. S. 158) wurden in Rheinland-Pfalz einmalige Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) abgeschafft. Dazu wurden § 10 und § 10a KAG neu gefasst. Übergangsweise können Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze einmalige Beiträge nach § 10 KAG in der bisherigen Fassung erheben, sofern mit dem Ausbau bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wurde. Als Beginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Ab dem 1. Januar 2024 können für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nur noch wiederkehrende Beiträge erhoben werden (§10a KAG). Beiträge für Fahrbahnen an Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen werden nicht erhoben (§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG).

Einmalige Beiträge sind dann nur noch für den Ausbau öffentlicher Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen und von Immissionsschutzanlagen möglich (§ 10 KAG).

In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ausführliche Erläuterungen zu den wiederkehrenden Beiträgen ab Rdnr. 2142 .