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17.03.2022

Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Der Grundsatz

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist aus der Sicht der Beitragspflichtigen kein Grund zur Freude. Deshalb werden die beitragserhebenden Gemeinden gelegentlich mit Versuchen konfrontiert, die Erhebung der Beiträge zu vermeiden oder zumindest die Beitragsbelastung zu verringern. In der Praxis geschieht dies zum Beispiel mittels einer Teilung des betroffenen Grundstücks, mit der die beitragspflichtige Grundstücksfläche deutlich verkleinert wird.

Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift der § 42 Abgabenordnung (AO) für das Abgabenrecht vorgesehen, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten beitragsrechtlich unbeachtlich bleibt. Die Vorschrift findet auch auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Anwendung, soweit das jeweilige (Landes-)Kommunalabgabenrecht hierauf verweist – Beispiel Bayern: Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b.

Der Fall

Der Beitragspflichtige (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: der Kläger) hatte in Erwartung des Erschließungsbeitragsbescheids sein knapp 6.000 m2 großes Grundstück geteilt. Als die abgabenerhebende Gemeinde (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: die Beklagte) in Anwendung der Regelungen in § 42 AO von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ausging, trug der spätere Kläger vor, er lebe mit seiner Ehefrau in Gütertrennung, was bedeute, dass sie im Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod nicht an dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs partizipieren würde. Eine Beteiligung an Vermögenszuwächsen könne dadurch erreicht werden, dass einzelne Vermögensgegenstände während der Ehe ganz oder teilweise rechtsgeschäftlich auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Einen solchen Übertragungsvorgang habe er hier vorgenommen. Eine solche Übertragung sei unter Ehegatten, die in Gütertrennung lebten, ein üblicher und regelmäßig vorkommender Vorgang und rechtfertige nicht den Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs.
Die Gemeinde akzeptierte diese Begründung nicht und setzte den Beitrag so fest, als wäre die Teilung nicht vorgenommen worden Daraufhin erhob der Beitragspflichtige Klage, die vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht erfolglos blieb. Das Oberverwaltungsgericht hatte zu entscheiden.

Die obergerichtliche Entscheidung

„Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben zu Recht die unmittelbar vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den Ausbau der Straße erfolgte Teilung des im Eigentum des Klägers stehenden … Flurstücks … wegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO unberücksichtigt gelassen und beitragsrechtlich so behandelt, als habe sie nicht stattgefunden.“


Das Gericht stellt die rechtlichen Grundlagen vor:

„Das Verwaltungsgericht ist zunächst – dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede – von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Nach … i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Für den Fall des Missbrauchs sieht … i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO vor, dass der Steueranspruch – hier der Beitragsanspruch – so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne von … i. V. m. § 42 AO liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Entstehung sachlicher Beitragspflichten ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dadurch entstandene, an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende Anliegergrundstück auf einen Dritten übertragen wird, ohne dass die Übertragung aus wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründen nachvollziehbar ist (…).“

Das Gericht weist auf die Mitwirkungspflicht des Beitragspflichtigen hin
„Es obliegt dem Abgabenschuldner im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, einen wirtschaftlich sinnvollen oder anderen einleuchtenden Grund für die Übertragung des Grundstücksteils darzulegen. Im Übrigen liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der Abgabenbehörde (...).


Die vom Kläger vorgetragen Rechtfertigungsgründe reichen nicht aus

„Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall hat das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung des Klägers – die Voraussetzungen des § 42 AO zu Recht als gegeben erachtet, da der Kläger einen wirtschaftlich sinnvollen oder anderen einleuchtenden Grund für die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen stehende Übertragung .. Grundstücksteils … auf seine Ehefrau nicht darzulegen vermocht hat. Dem Kläger ist es mit seinem Vorbringen … nicht gelungen, die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe für das Fehlen eines wirtschaftlich sinnvollen oder anderen einleuchtenden Grundes für die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Grundstücksübertragung auf seine Ehefrau mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.“


Der Hinweis auf die Gütertrennung verfängt nicht, da der Ehefrau kein wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteil entsteht.

„Der Kläger weist zunächst darauf hin, dass er mit seiner Ehefrau in Gütertrennung lebe, was bedeute, dass sie im Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod nicht an dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs partizipieren würde. Eine Beteiligung an Vermögenszuwächsen könne dadurch erreicht werden, dass einzelne Vermögensgegenstände während der Ehe ganz oder teilweise rechtsgeschäftlich auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Einen solchen Übertragungsvorgang habe er, der Kläger, hier vorgenommen. Eine solche Übertragung sei unter Ehegatten, die in Gütertrennung lebten, ein üblicher und regelmäßig vorkommender Vorgang und rechtfertige nicht den Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs.
Damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Die vom Kläger angeführte Gütertrennung stellt keinen wirtschaftlich sinnvollen oder anderen einleuchtenden Grund für die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen stehende Übertragung des Flurstücks … auf seine Ehefrau dar. Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 7. April 2017 gegenüber der Beklagten darauf hingewiesen, dass es sich um eine Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – auch im Hinblick auf die Erbschaftssteuer – gehandelt habe. Da er mit seiner Ehefrau in Gütertrennung lebe, sei es ihm ein Anliegen, sicherzustellen, dass seine Ehefrau nach seinem Ableben nicht mittellos dastehe. Der Hinweis des Klägers auf die Gütertrennung verfängt im erbrechtlichen Zusammenhang jedoch nicht. Denn nach § 2 des Ehe- und Erbvertrages des Klägers und seiner Ehefrau vom 8. Juli 1999 soll der erbrechtliche Zugewinnausgleich gerade bestehen bleiben. Des Weiteren wäre es dem Kläger – darauf weist die Beklagte zu Recht hin – auch ohne diese Abbedingung rechtlich unbenommen gewesen, seine Ehefrau in einer Verfügung von Todes wegen zu bedenken. Zu Lebzeiten beider Ehegatten steht die Gütertrennung der gemeinsamen Nutzung des Grundstücks – und des darauf befindlichen Teiches – ebenfalls nicht entgegen. Denn es bleibt dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks unbenommen, seiner Ehefrau die Nutzung insbesondere des Teiches für die Xzucht zu gestatten, ohne dass hierfür eine Grundstücksteilung und -übertragung notwendig wäre. Ganz offensichtlich wurde dies in der Vergangenheit auch so gehandhabt, denn der Kläger trägt selbst vor, dass in dem Teich schon seit vielen Jahren Fische erfolgreich gehalten würden.“


Die Teilung des Grundstücks steht in zeitlichem Zusammenhang mit der Ankündigung der Beitragserhebung. Dies stellt ein tragendes Indiz für den Missbrauch i.S.v. § 42 AO dar.

„Der Kläger trägt vor, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Grundstücksübertragung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme erfolgt sei. Er habe bereits mindestens sieben Jahre vor der Ankündigung des Straßenausbaus die Absicht gehabt, die streitgegenständliche Teilfläche abzutrennen und an seine Ehefrau zum Ausbau des Teiches zu einem Zuchtteich zu übertragen. Aus den Schreiben vom 1. Oktober 2009 und 28. April 2015 ergebe sich, dass er sich seit dem Jahr 2009 um die dafür erforderliche Zustimmung der als Wohnungsberechtigte eingetragenen Familie J. bemüht habe. Die Zustimmung habe jedoch erst im Jahr 2016 erlangt werden können. Nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmung habe er die Teilung des Grundstücks und die Übertragung an seine Ehefrau unverzüglich umgesetzt.

Auch damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Unabhängig davon, dass aus den … ausgeführten Gründen der Hinweis des Klägers auf die Gütertrennung schon keinen wirtschaftlich sinnvollen oder anderen einleuchtenden Grund für die Übertragung des Flurstücks H. auf die Ehefrau des Klägers im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicherung im Falle eines Ablebens des Klägers darstellt, ist von dem Kläger jedenfalls auch kein schlüssiger Grund dafür angeführt worden, warum diese Grundstücksübertragung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. März 2016 zu einer Anliegerversammlung betreffend den Ausbau der Straße eingeladen hat, die am 27. April 2016 stattgefunden hat. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 hat die Beklagte dem Kläger die voraussichtliche Höhe der von ihm zu zahlenden Straßenausbaubeiträge mitgeteilt. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 26. Mai 2016 gegenüber der Beklagten erklärt, dass er gegen einen kostenpflichtigen Ausbau der Straße sei. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hiermit, nämlich bereits am 10. Juni 2016, wurde sodann eine Teilfläche des klägerischen Grundstücks zur Größe von 508 m² – das Flurstück H. – zugunsten der Ehefrau des Klägers aufgelassen und am 14. Dezember 2016 in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger hat keinen schlüssigen Grund dargelegt, warum die Grundstücksübertragung gerade zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass er ausweislich der Schreiben vom 1. Oktober 2009 und 28. April 2015 schon seit mindestens sieben Jahren die Absicht gehabt habe, die Grundstücksteilfläche abzutrennen und an seine Ehefrau zu übertragen, die dafür erforderliche Zustimmung der Familie J. aber erst im Jahr 2016 habe erlangt werden können, vermag auch dies die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung beitragspflichtiger …baumaßnahmen erfolgte Grundstücksübertragung nicht zu erklären. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Schreiben vom 1. Oktober 2009 schon nicht ergibt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Grundstücksteilung und -übertragung beabsichtigt war. Vielmehr geht es in diesem Schreiben allein um das Vorhaben, den Teich für eine Fischzucht auszubauen. Hierfür ist eine Grundstücksteilung und -übertragung nicht erforderlich. Erst in dem Schreiben vom 28. April 2015 wird der Wunsch erwähnt, der Ehefrau des Klägers ein Teilgrundstück zu übertragen. Es gibt jedoch keinen einleuchtenden Grund dafür, warum nach dem von dem Kläger geltend gemachten mehrjährigen Vorlauf die Grundstücksteilung innerhalb eines Monats nach der Kenntnis über die voraussichtliche Höhe der …beiträge erfolgt ist. Die Grundstücksteilung und -übertragung kurz nach dem 10. Mai 2016, d. h. in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung beitragspflichtiger …baumaßnahmen, lässt sich weder mit der angeführten Zucht – die in der Vergangenheit auch ohne eine Grundstücksteilung und -übertragung betrieben werden konnte und auch in der Zukunft so möglich gewesen wäre – noch mit dringenden erbrechtlichen Erwägungen erklären. Die zeitlichen Zusammenhänge indizieren vielmehr, dass die Hauptintention des Klägers die Ersparnis von …beiträgen in nicht unerheblicher Höhe gewesen ist.“


Eine Grundstücksübertragung muss nicht zwingend einen wirtschaftlichen Sinn machen; gegebenenfalls können auch sonstige Gründe nichtsteuerlicher Art rechtfertigend sein.

„Der Kläger macht geltend, … es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beurteilung, ob die Übertragung missbräuchlich gewesen sein könnte, von der Höhe des wirtschaftlichen Wertes der übertragenen Teilfläche abhängen könnte. Ein Gestaltungsmissbrauch liege bereits dann nicht vor, wenn die Übertragung jedenfalls „aus beachtlichen nichtsteuerlichen Gründen“ oder „aus sonstigen vernünftigen Erwägungen“ gerechtfertigt sei.
Diesem Einwand des Klägers vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur dann ausscheidet, wenn die Grundstücksübertragung aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar ist, sondern auch dann, wenn sie durch sonstige beachtliche Gründe nichtsteuerlicher Art gerechtfertigt wird. Der Kläger selbst hat die Grundstücksübertragung an seine Ehefrau mit Schreiben vom 7. April 2017 gegenüber der Beklagten aber damit gerechtfertigt, dass es ihm ein Anliegen sei, sicherzustellen, dass seine mit ihm in Gütertrennung lebende Ehefrau nach seinem Ableben nicht mittellos dastehe. Vor dem Hintergrund dieser vom Kläger selbst abgegebenen Erläuterung für die Grundstücksübertragung drängt sich die Frage geradezu auf, ob die vom Kläger geltend gemachte wirtschaftliche Absicherung seiner Ehefrau durch die Übertragung des Flurstücks … überhaupt realistisch ist oder ob es sich nur um eine vom Kläger vorgeschobene Behauptung handelt. Nach der eigenen vom Kläger abgegebenen Erläuterung für die Grundstücksübertragung war die Höhe des wirtschaftlichen Wertes der übertragenen Teilfläche daher sehr wohl maßgebend für die Beurteilung, ob die Übertragung missbräuchlich gewesen sein könnte. Für den wirtschaftlichen Wert des Grundstücksteils wäre der Grundstücksübertragungsvertrag ein wichtiges Indiz gewesen.“


Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich geradezu aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil … in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem (bebauten) Anliegergrundstück abgetrennt und (unentgeltlich) an nahe Angehörige übertragen wird.

„Der Kläger macht weiter geltend, dass der Angemessenheit, der Nachvollziehbarkeit und der Vernünftigkeit der Übertragung der streitgegenständlichen Teilfläche nicht entgegenstehe, dass diese lediglich eine Größe von 508 m² aufweise. Er sei aus rechtlicher Sicht nicht verpflichtet, seine Ehefrau an seinem Vermögen zu beteiligen oder sie für den Fall der Scheidung oder seines Todes wirtschaftlich abzusichern. Daher komme es nicht darauf an, welchen Wert die Teilfläche habe und in welchem Verhältnis der Wert zu seinem weitergehenden Vermögen stehe. Auf der Grundlage eines ortsüblichen Preises für erschlossenes Bauland von ca. 200 EUR/m² habe seine Zuwendung einen Wert von ca. 100.000 EUR, was man nicht als unerheblich bezeichnen könne.
Auch dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Es mag zutreffen, dass der Kläger aus rechtlicher Sicht nicht verpflichtet ist, seine Ehefrau an seinem Vermögen zu beteiligen oder sie für den Fall der Scheidung oder seines Todes wirtschaftlich abzusichern. Allerdings hat der Kläger selbst – wie bereits mehrfach ausgeführt – die Grundstücksübertragung an seine Ehefrau mit Schreiben vom 7. April 2017 gegenüber der Beklagten damit gerechtfertigt, dass es ihm ein Anliegen sei, sicherzustellen, dass seine mit ihm in Gütertrennung lebende Ehefrau nach seinem Ableben nicht mittellos dastehe. Vor dem Hintergrund dieser vom Kläger selbst abgegebenen Erläuterung für die Grundstücksübertragung drängt sich die Frage geradezu auf, ob eine wirtschaftliche Absicherung seiner Ehefrau durch die Übertragung des (lediglich) 508 m² großen Flurstücks H. überhaupt realistisch ist oder ob es sich nur um eine vom Kläger vorgeschobene Behauptung handelt. In diesem Zusammenhang kommt es auf der Wert des Flurstücks H. an. Dies gilt umso mehr, als das abgetrennte und übertragene Flurstück H. lediglich ein Zehntel des ursprünglichen (Gesamt-)Flurstücks E. ausmacht und sich gerade deshalb im Zusammenhang mit einem etwaigen Gestaltungsmissbrauch die Frage nach dem wirtschaftlichen Wert stellt. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich geradezu aufdrängen, wenn ein nicht selbständig bebaubarer und auch wirtschaftlich kaum selbständig verwertbarer Grundstücksteil … in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem (bebauten) Anliegergrundstück abgetrennt und (unentgeltlich) an nahe Angehörige übertragen wird (…).“
(… weitere Ausführungen)


Unsere Hinweise

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die ausführlichen Erläuterungen sowie weitere einschlägige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung bei Rdnrn. 1318 f.


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