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11.02.2019

M_2019-03-01_Persönliche Beitragspflicht bei missbräuchlicher Grundstücksteilung

Wenn ein einheitliches Grundstück vor dem Entstehen der Beitragspflicht geteilt wird, stellen sich zwei Fragen: ist diese Teilung rechtsmissbräuchlich? Und wenn ja, wer ist beitragspflichtig?

Der Grundsatz:

Nach § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten das Abgabengesetz nicht umgangen werden. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Zwar macht das Motiv, Abgaben zu sparen, eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist aber dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz als naheliegend angesehene Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll.

Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich dabei im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (ständige Rechtsprechung der Obergericht, vgl. z.B. OVG NW v. 18.04.2018 – 15 A 270/16 – juris).

Wegen der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer missbräuchlichen Grundstücksteilung entstehen neue Eigentumsverhältnisse. Da der Abgabeanspruch im Falle eines Missbrauchs so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstünde, stellt sich im Falle einer missbräuchlichen Grundstücksteilung die Frage nach dem persönlich Beitragspflichtigen.

 

Der Fall:

Ein einheitliches Grundstück wird vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BauGB) geteilt; im vorliegenden Fall ist diese Teilung rechtsmissbräuchlich. Es ist zu entscheiden, wer nun beitragspflichtig ist.

 

Die obergerichtliche Rechtsprechung:

Entscheidend ist für das Gericht eine „Verhinderung des Umgehungserfolges“:

„Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist der Erschließungsbeitragsbescheid auch zu Recht an die Klägerin gerichtet worden. § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie dies bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung der Fall wäre, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst bleibt davon - insbesondere in zivilrechtlicher Hinsicht - unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt hingegen steuer- bzw. hier beitragsrechtlich die angemessene Gestaltung, welche sodann der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde zu legen ist. Die angemessene Gestaltung besteht in Fällen der vorliegenden Art dabei mangels eigenständiger wirtschaftlicher Nutzbarkeit im Unterlassen der Grundstücksteilung sowie des nachfolgenden Übereignungsakts. Als Eigentümer im Sinne des § 134 Abs. 1 BauGB und damit als Beitragspflichtiger für eben dieses Grundstück in den Fällen des Gestaltungsmissbrauchs ist nicht der neue Eigentümer im bürgerlich-rechtlichen Sinne anzusehen, sondern der bisherige Eigentümer des Grundstücks.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens werden die Fragen zum Umgang mit dem Missbrauch rechtlicher Gestaltungen unter Darstellung der hierzu ergangenen Rechtsprechung ausführlich unter Rdnrn. 1318 f. behandelt.


Unsere Tipps für die Praxis:

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