Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
15.05.2024

Kurz und knapp - Anforderungen an die Abstimmung verschiedener (Bau-)Pläne

Der Fall:

Der Antragsteller wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin.

In dem Normenkontrollantrag rügt der Antragsteller unter anderem, dass ein eklatanter Widerspruch zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehe. Weiterhin sei der Satzungsbeschluss unter dem Vorbehalt eines zukünftigen Ereignisses erfolgt, nämlich der Beschlussfassung über einen Durchführungsvertrag.

Die obergerichtliche Entscheidung (in Auszügen):

Das OVG NRW befasst sich in seiner Entscheidung mit verschiedenen Rechtsproblemen, die bei der Aufstellung eines Bauleitplans auftreten können. So befasst es sich beispielsweise mit der Rechtsgutsverletzung einer außerhalb des Plangebietes wohnenden Person, der Rügefrist nach § 215 Abs. 2 BauGB und den Voraussetzungen der Ausfertigung.

Das OVG NRW stellt klar, dass es einen zur Unwirksamkeit der Bauleitplanung führenden Mangel darstellt, wenn die Pläne nicht im erforderlichen Maß aufeinander abgestimmt sind. Ein gewisser Spielraum in den Plänen ist jedoch möglich:

„Der Bebauungsplan weist darüber hinaus einen zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel auf. Er entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 12 BauGB, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht in dem erforderlichen Maße aufeinander abgestimmt sind.

Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte bzw. im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte – ein „aliud“ – zulässt, ist fehlerhaft.

Vgl. ...“

Unsere Hinweise:

Die vorgestellte Entscheidung befasst sich im Schwerpunkt mit Fragen der Bauleitplanung.

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ab der Rdnr. 60 weitere Hinweise zur Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage und insbesondere zum Planungserfordernis.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: