Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
01.12.2020

A_2020-09-17_Kann eine Stichstraße unter 100 Metern selbstständig sein?

Der Grundsatz:

Eine Stichstraße (Sackgasse) kann eine selbstständige Erschließungsanlage bilden oder lediglich ein unselbstständiger Bestandteil der Straße sein, von der sie abzweigt. Für die Abgrenzung kommt es auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse vermitteln. Ein Kriterium hierfür ist, ob die Stichstraße bis zu oder mehr als 100 m lang ist. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine starre Längenvorgabe.

 

Der Fall:

Der obergerichtlichen Entscheidung lag ein Rechtsstreit über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag zugrunde. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass eine von der abgerechneten Straße nach Norden abzweigende Stichstraße eine selbstständige Anlage darstelle, die Stichstraße also nicht als unselbstständigen Bestandteil der abgerechneten Erschließungsanlage anzusehen sei: Die Stichstraße sei zwar nur ca. 82 m lang, allerdings knicke sie nach ca. 50 m in Richtung Nordwesten ab und führe westlich des Wendehammers über diesen hinaus bis zum Grundstück FlNr. … weiter. Der Einmündungsbereich der Stichstraße sei mit einem Mündungstrichter ausgeführt, der den Eindruck einer selbstständigen Erschließungsanlage verstärke. Hinzu komme, dass die Stichstraße acht Grundstücke erschließe.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

In der Entscheidung stellt das Gericht zunächst die Grundsätze für die Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen dar:

„Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbaustraße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stichstraße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt (…).“

 

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall bestätigt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Stichstraße trotz Unterschreitung der 100-m-Grenze als selbstständig anzusehen ist:

„Im vorliegenden Fall ist die strittige Stichstraße insgesamt zwar nur etwa 82 m lang, verläuft aber nicht geradeaus. Sie knickt vielmehr, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nach ca. 50 m Metern ab und führt westlich der angelegten Wendeplatte nach Nordwesten weiter bis zum Grundstück FlNr. … . Der Zulassungsantrag hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Stichstraße aufgrund dieses Abknickens eine selbstständige Erschließungsanlage darstellt, nicht mit stichhaltigen Gegenargumenten erschüttert. Er lässt außer Betracht, dass der abknickende Straßenverlauf entsprechend der genannten Regel gegen die Bewertung als bloßes unselbstständiges „Anhängsel“ zum abgerechneten Hauptzug spricht. Gleichwohl für den Charakter als selbstständige Straße sprechende Gesichtspunkte sind nicht vorgetragen. Ob der Einmündungsbereich der Stichstraße als Mündungstrichter ausgestaltet ist, wie das Verwaltungsgericht ausführt, oder nicht, ist dabei nicht entscheidungserheblich (…).“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens ist die Abgrenzung der selbstständigen von den unselbstständigen Stichstraßen in Rn. 10a ausführlich dargestellt, insbesondere auch die Rechtsprechung zum Kriterium „Länge der Stichstraße“.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: