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20.01.2022

K_2022-01-20_Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist: Kann die Honorarrechnung eines Ingenieurbüros die maßgebliche „letzte Rechnung“ sein?

Der Grundsatz

Die sachliche Beitragspflicht entsteht im Erschließungsbeitragsrecht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Zur endgültigen Herstellung gehört auch der Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde. Die einmal entstandene Beitragspflicht ist auch Voraussetzung für die mit Ablauf des Jahres anlaufende Festsetzungsverjährungsfrist. Aber welche Konsequenzen hat es, wenn lediglich noch die Rechnung des Ingenieurbüros fehlt? Ist diese Rechnung eine „Unternehmerrechnung“? Ist die Beitragspflicht in diesem Falle bereits früher entstanden – mit der Konsequenzen, dass auch die Verjährungsfrist bereits früher angelaufen war?

Im vorgestellten Fall waren die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bereits mehrere Jahre früher erfüllt. Es kam daher für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährungsfrist auf die Beantwortung der Frage an, ob die Honorarrechnung des Ingenieurbüros eine letzte Rechnung im vorgenannten Sinne darstellt.


Die obergerichtliche Entscheidung

„Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Das umfasst die Kosten aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine beitragsfähige Erschließungsanlage anzulegen und programmgemäß fertigzustellen. Hierzu zählen sämtliche (Haupt- und Neben-)Kosten aus Werk- oder Dienstverträgen mit Bauunternehmern, Bauingenieuren und Architekten. Vor diesem Hintergrund war der Aufwand der Beklagten für die Herstellung der Weidenstraße erst mit Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros B. vom … als letzter Unternehmerrechnung berechenbar.“


Der Empfängerhorizont ist maßgeblich für die Einordnung als „Schlussrechnung“

„Für die Frage, ob eine Honorarrechnung die Qualität einer Schlussrechnung im Sinn von § 15 HOAI innehat, ist maßgeblich auf den Empfängerhorizont abzustellen (…). Entscheidend ist mithin, ob es aus Sicht des Auftraggebers erkennbar ist, dass der Ingenieur mit seiner Honorarrechnung – gleichgültig, ob diese als Schlussrechnung bezeichnet wird oder nicht – seine gesamten Leistungen abschließend und endgültig abrechnen will.“


Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt nicht zu laufen, solange die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht ist

„Das Ingenieurbüro B. war nicht gehindert, seine Leistungen im Zusammenhang mit der endgültigen Fertigstellung der Weidenstraße auch nach Ablauf von fast zehn Jahren noch in Rechnung zu stellen. Die geltend gemachte Honorarforderung war noch nicht verjährt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wird das Honorar für Leistungen der Architekten und der Ingenieure gemäß § 8 Abs. 1 HOAI erst fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarabschlussrechnung überreicht worden ist (…). Solange eine solche Schlussrechnung nicht gestellt ist, kann mangels Fälligkeit der Forderung eine Verjährungsfrist insoweit nicht in Lauf gesetzt werden.“


Unsere Hinweise

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ausführliche Erläuterungen zur „letzten Rechnung“ bei Rdnr. 1101 .


Unsere Tipps für die Praxis:

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