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13.12.2021

K_2021-08-19_Eingang der letzten Rechnung: Bedeutung für die Herstellung der Erschließungsanlage und das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht

Der Grundsatz

Die sachliche Beitragspflicht für die erschlossenen Grundstücke entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Zur endgültigen Herstellung gehört auch der Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde. Die einmal entstandene Beitragspflicht ist auch Voraussetzung für die mit Ablauf des Jahres anlaufende Festsetzungsverjährungsfrist. Aber welche Konsequenzen hat es, wenn die letzte Rechnung erst 10 Jahre nach der Fertigstellung der Anlage bei der Gemeinde eingeht? Im dargestellten Fall handelte es sich um eine Rechnung über Ingenieurhonorar.

 

Die obergerichtliche Entscheidung

Ohne Eingang der letzten Rechnung ist die Erschließungsanlage nicht endgültig hergestellt:

„Die sachlichen Beitragspflichten für die erschlossenen Grundstücke entstehen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Sie entstehen schon in diesem Zeitpunkt – nicht erst mit dem Entstehen der persönlichen Beitragspflicht des jeweiligen Schuldners – in bestimmter Höhe, können auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und sind deshalb geeignet, die Festsetzungsverjährungsfrist (…) in Lauf zu setzen. Entstehen die sachlichen Beitragspflichten aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss – wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand – dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Eine Erschließungsanlage ist daher aus beitragsrechtlicher Sicht erst dann endgültig hergestellt im Sinne von § 133 Abs. 2 BauGB, wenn im Anschluss an die Beendigung der technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung feststellbar ist und damit der Erschließungsbeitrag der Höhe nach ermittelt werden kann (.). Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffs der endgültigen Herstellung zu sachgerechten, im Ergebnis der gesetzlichen Wertung … entsprechenden Ergebnissen.“

 

Langer Zeitraum bis zum Eingang der letzten Rechnung - beitragsrechtliche Konsequenzen?

„Dass unter Umständen ein langer Zeitraum (hier von 10 Jahren) zwischen der technischen Fertigstellung der Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung als Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten liegt, hindert allein nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (erst) zu dem Zeitpunkt, in dem die letzte fehlende Voraussetzung schließlich doch noch eintritt. Das Erschließungsbeitragsrecht macht nämlich der erhebungsberechtigten Gemeinde grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Spanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehungsvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (…).“

„Solange eine solche Schlussrechnung nicht gestellt ist, kann mangels Fälligkeit der Forderung eine Verjährungsfrist insoweit nicht in Lauf gesetzt werden. Die späte Geltendmachung der Gebührenforderung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Dies käme nur dann in Betracht, wenn die Gemeinde als Auftraggeberin berechtigterweise von einer abschließenden Berechnung des Ingenieurhonorars hätte ausgehen dürfen und sich daraufhin in einer Weise darauf eingerichtet hätte, dass ihr eine Inrechnungstellung weiterer Leistungen nicht mehr zugemutet werden könnte.“

 

Eine zeitliche Grenze bildet eine verfassungsrechtlich gebotene Beitragserhebungsausschlussfrist:

„Die äußerste Grenze bildet die verfassungsrechtlich gebotene … Ausschlussfrist …, die ohne Rücksicht auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten an den Eintritt der Vorteilslage anknüpft. Erst wenn diese Ausschlussfrist abgelaufen ist, scheidet eine Beitragserhebung zwingend aus. Die Beitragspflichtigen erleiden durch das Hinausschieben der Beitragserhebung bis zu dieser äußersten Grenze keinen unverhältnismäßigen Nachteil. Denn die Baukosten, die den Hauptteil des beitragsfähigen Aufwands ausmachen, stehen fest und können nicht weiter ansteigen. Fremdfinanzierungskosten zählen nur dann zum beitragsfähigen Aufwand, wenn ein sachlicher Grund für die Verzögerung besteht (...).“

 

Unsere Hinweise

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. Dort geben wir Tipps für den Umgang mit der angesprochenen Problematik. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ausführliche Erläuterungen hierzu bei Rdnr. 1100 .


Unsere Tipps für die Praxis:

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