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20.09.2019

K_2019-09-20_Verzögerung der Herstellung über Jahrzehnte: Folgen?

Der Fall:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße („erste und zweite Verlängerung“). Diese insgesamt etwa 455 m lange Straße wurde von der beklagten Gemeinde in drei Etappen gebaut: Bereits 1985 wurde der nördliche, etwa 274 m lange Teil fertiggestellt und nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet. Das zweite, in südlicher Richtung anschließende, etwa 74 m lange Teilstück (erste Verlängerung) wurde 1994 bis 1996 gebaut, wobei der Gehweg eine bituminöse Tragschicht, aber noch keine Deckschicht erhielt.

Der Gemeinderat der Beklagten hatte am 11. April 1994 beschlossen habe, die (erste) Verlängerung nicht endgültig herzustellen, sondern erst nach dessen Fortführung nach Süden insgesamt fertig zu stellen, die erste Verlängerung sei noch nicht die gewollte Anlage gewesen.

Das dritte nach Süden fortgeführte Teilstück (zweite Verlängerung) von etwa 94 m Länge stellte die Beklagte in den Jahren 2010 und 2011 her. Im Zuge dieser Baumaßnahme ließ sie zudem die Asphaltdeckschicht auf dem Gehweg der ersten Verlängerung aufbringen. Die letzte Rechnung ging bei ihr am 30. Oktober 2015 ein.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

„Der Beitragserhebung kann … nicht entgegengehalten werden, die Beklagte habe durch den Gemeinderatsbeschluss vom 11. April 1994 die endgültige Herstellung verzögert. Das Erschließungsbeitragsrecht macht der erhebungsberechtigten Gemeinde grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (…). Eine Ausnahme bildet die nunmehr in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b bb Spiegelstrich 1 KAG geregelte Ausschlussfrist, die mit Eintritt der Vorteilslage zu laufen beginnt, also mit der technischen Fertigstellung (…), und deshalb … nicht abgelaufen sein kann. Eine weitere Ausnahme enthält Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG, wonach kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden kann, soweit seit dem Beginn der technischen Herstellung der Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind; diese Bestimmung wird allerdings erst am 1. April 2021 in Kraft treten (§ 2 Abs. 2 Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 8.3.2016, GVBl. S. 36) und würde im Übrigen dem Kläger nicht zugute kommen, weil auch dieser Zeitraum bei Bescheidserlass noch nicht vergangen war.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in den Tipps für Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zum Entstehen der Beitragspflicht bei Rdnrn. 1100 ff.

 


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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Die Tipps für die Praxis:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 ZB 18.1416 –, Rn. 15, juris

 

Unsere Tipps:

Verzögerung der Herstellung: Der BayVGH folgt mit seiner aktuellen Entscheidung seiner bisherigen gefestigten Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit einer zeitlichen Verzögerung der Herstellung, s. z.B. U.v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – BayVBl 2014, 241 Rn. 21; B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 10 . Das gilt auch für die Ausführungen zur Beitragserhebungsausschlussfrist und das Abstellen auf die Vorteilslage als maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn; hier bezieht sich das Gericht auf sein U.v. 16.11.2018 – 6 BV 18.445 – juris Rn. 23 m.w.N.

Einer Herstellungsverzögerung kommt gegebenenfalls im Anschluss an die Erhebung einer Vorausleistung Bedeutung zu: Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorausleistung sechs Jahre nach dem Erlass des Vorausleistungsbescheids, sofern die Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Eine ausführliche Kommentierung hierzu, insbesondere zum Begriff der Benutzbarkeit, finden Sie in Ihrem Matloch/Wiens bei Rdnr. 1476 .

Verzögerung der Abrechnung: nach erfolgter Fertigstellung: u.U. Konsequenzen bei der Höhe der anzusetzenden Kosten der Straßenentwässerung; s. hierzu im Einzelnen bei Rdnr. 197b .

 


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