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27.08.2025

Höchstrichterlich bestätigt: Beitragsfestsetzung spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig

Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ziehen der Festsetzung von Beiträgen Grenzen. Diese Grenzen bestehen neben den Regelungen der Verjährung und finden sich zwischenzeitlich in verschiedenen Landesgesetzen, wie z.B. in Bayern in Art. 13 Abs. 1 Nr 4 b) bb) 1. Tiret KAG. Hierbei handelt es sich um eine aus Verfassungsrecht hergeleitete Ausschlussfrist, die auch ohne einfachgesetzliche Ausgestaltung Anwendung findet. 

Der Fall:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung des rund 200 Meter langen östlichen Endes der G.-Straße in M.

In den Jahren 1985/1986 wurde das östliche, an die klägerischen Grundstücke grenzende Ende der G.-Straße vierspurig erbaut. Mit Bescheiden vom 25. Oktober 1991 zog die Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heran, die dieser nur für ein Grundstück bezahlte.

Ursprünglich plante die Beklagte, die G.-Straße vierspurig weiterzuführen. Im Jahr 1999 beschloss sie jedoch einen Bebauungsplan, der eine nur noch zweispurige Fortführung der Straße vorsah. In diesem Umfang wurde die G.-Straße in den Jahren 2003/2004 weitergebaut und im Juli 2007 in ihrer gesamten Länge als Gemeindestraße gewidmet.

Unter dem 4. September 2007 erließ die Beklagte gegen den Rechtsvorgänger des Klägers für die vorgenannten Grundstücke drei Erschließungsbeitragsbescheide.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Januar 2011 hob das Verwaltungsgericht Koblenz zwei der Bescheide mit der Begründung als nichtig auf, darin seien Flurstücke zu Unrecht als wirtschaftliche Einheit veranlagt worden.

Mit den vorliegend angefochtenen Bescheiden vom 24. August 2011 zog die Beklagte daraufhin den Rechtsvorgänger des Klägers für die Grundstücke, deren Beitragsbescheide aufgehoben worden waren, erneut zu Erschließungsbeiträgen heran und veranlagte ihn bezüglich des Flurstücks, dessen Bescheid nicht aufgehoben worden war, zu einem Nacherhebungsbetrag.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 25. Februar 2016, die Höhe der Beitragsbescheide unter Berücksichtigung eines kleinen Teils einer weiteren, nicht im klägerischen Eigentum stehenden Parzelle neu zu berechnen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Rechtsvorgängers des Klägers mit Urteil vom 6. November 2017 zurück.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision hat der Rechtsvorgänger des Klägers mehrere Einwände gegen die angefochtenen Bescheide erhoben und unter anderem das Fehlen einer absoluten zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu Beitragszahlungen gerügt.

Die obergerichtliche Entscheidung (in Auszügen):

Das BVerwG hat sich erneut mit der verfassungsrechtlichen Ausschlussfrist für die Beitragsfestsetzung befasst und die bereits herausgearbeiteten Rechtsprechungslinien bestätigt:

 „Danach ist über § 169 Abs. 1 Satz 1 AO hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Die Auslegung und Anwendung dieser landesrechtlichen Ausschlussfrist, insbesondere des Begriffs der Vorteilslage, obliegt in erster Linie dem Oberverwaltungsgericht. Dabei hat es die Anforderungen, die sich aus dem Bundes(verfassungs)recht ergeben, zu beachten. Maßstab ist hier insbesondere das Verfassungsgebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, dem die landesgesetzliche Regelung gerade Rechnung tragen soll (BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 ‌- 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48 Rn. 30).

Das Verfassungsgebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit fordert für das Erschließungsbeitragsrecht, dass die Vorteilslage an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpft und rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht außer Betracht zu lassen sind (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - ‌BVerfGE 159, 183 Rn. 69).

23Für das Entstehen der für die zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung relevanten Vorteilslage kommt es maßgeblich auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen“.

Für den konkreten Fall bedeutet das, dass der Beklagte durch die konkrete Beitragsfestsetzung mehr als 20 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, Bundesverfassungsrecht verletzt hat. 

Unsere Hinweise:

Die vorgestellte Entscheidung stellt erneut die zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von Beiträgen dar.

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ab der Randnr. 1140 weitere Hinweise zu den zeitlichen Grenzen der Beitragserhebung.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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