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28.12.2020

H_2016-08-12_Erschlossene Grundstücke

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Erschlossene Grundstücke

Die Aufgabe:

Das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück Fl.Nr. 123/45 liegt an der Ecke „E-Straße“ und „Z-Straße“. Die E-Straße wurde erstmalig endgültig hergestellt und es soll ein Erschließungsbeitrag erhoben werden.

 

  • Der Bebauungsplan für das Grundstück Fl.Nr. 123/45 hat folgenden Inhalt:

  • Dorfgebiet

  • Für Wohngebietsgrundstücke: Nicht überbaute Flächen sind als Gärten anzulegen.

  • Maß der baulichen Nutzung: zwei Vollgeschosse

  • Grundflächenzahl: 0,3

  • Geschossflächenzahl: 0,6

  • Baugrenzen für das Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 123/45

  • Nachrichtlich: Abstand von 200m zur Bahnlinie als rote Linie angezeichnet

 

Die Eigentümerin der Fl.Nr. 123/45 trägt folgende Einwände vor:

 

  1. Ihr Grundstück ist nicht erschlossen, da es bereits an der Z-Straße anliegt, auf sie hin ausgerichtet ist und die Erschließung durch die E-Straße keinen Vorteil bringt, sondern vielmehr nur Lärm und Dreck.

  2. Es darf in jedem Fall jedoch nicht die gesamte Fläche der Berechnung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt werden, sondern nur die tatsächlich bebaubare. Aufgrund der Baugrenzen und des Abstands zur Bahnlinie kann nämlich – was zutreffend ist –  nicht einmal die GRZ ausgeschöpft werden.

 

Sind die Einwände zutreffend?
(Die Lösungen finden Sie unter den Tipps)


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