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07.06.2023

Grundlagen – Was muss innerhalb einer Ausschlussfrist passieren?

Fristen beinhalten verschiedene Stolpersteine: Beginnend mit dem Fristbeginn sowie der zutreffenden Fristberechnung und endend mit der Frage, was innerhalb einer Frist passieren muss, damit der Fristlauf nicht zu Lasten der Behörde erfolgt.  

Im Erschließungsbeitragsrecht gibt es verschiedene Fristen zu beachten. Seien es die „einfachen“ Verjährungsfristen für die Festsetzung oder die Erhebung eines Beitrages, seien es die besonderen Ausschlussfristen. Letztere hat der jeweilige Landesgesetzgeber teils auf Grund verfassungsgerichtlicher Vorgaben, teils aus überschießender Tendenz eingeführt. In jedem Fall sollen sie (angenommenes) Vertrauen schützen und für Rechtssicherheit sorgen.  

Die folgende Entscheidung setzt sich mit dem innerhalb einer Ausschlussfrist erforderlichen Verhalten auseinander.  

Der Fall: 

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Erschießungsbeitrages. Die streitgegenständlichen Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplanes 

Der technische Straßenbau wurde 1996 abgeschlossen. Die Klagepartei wurde nach Abschluss des Grunderwerbs mit Bescheid aus dem Jahr 2016 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen.  

Während des Instanzenzuges trat § 3 BauGB AG NRW in Kraft. 

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes: 

Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Berufung ab.  

Im erschließungsbeitragsrecht kommt es bei der Vorteilslage maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der Maßnahme an 

„Die 20-jährige Frist ist vorliegend - ausgehend vom Eintritt der Vorteilslage im September 1996 - gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es im Erschließungsbeitragsrecht für das Entstehen der Vorteilslage maßgeblich auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen. Entscheidend ist, ob die Anlage sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht. Unerheblich für den Eintritt der Vorteilslage ist hingegen das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder der vollständige Grunderwerb. (Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53.18 -, juris Rn. 7, und vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 55; anders zum - hier nicht vorliegenden - Sonderfall geringfügiger Abweichungen vom Bauprogramm OVG NRW, Urteil vom 20. April 2021 - 15 A 4037/19 -, juris Rn. 122 ff.)“ 

Für den Fristablauf kommt es auf den Erlass des Beitragsbescheides an 

„Entgegen der Auffassung der Klägerin ist unerheblich, dass die Vorteilslage bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2022 bereits länger als 20 Jahre bestanden hat. Maßgeblich ist allein, dass der streitgegenständliche Bescheid vor Ablauf des 20. Jahres nach Eintritt der Vorteilslage erlassen worden ist. Denn die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB-AG NRW ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 BauGB-AG NRW zu lesen, der die „Festsetzung“ von Erschließungsbeiträgen nach Ablauf der Frist untersagt. Da die Beitragserhebung erst mit Ablauf des 20. Jahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist, fällt das Fristende auf den 31. Dezember 2016. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist aber bereits am 19. September 2016 und damit vor Fristablauf ergangen.“ 

Unsere Hinweise: 

Die Daten der vorgestellten höchstrichterlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Verjährung unter den Randnummern 1139 ff. und zur Vorteilslage unter Randnummer 440.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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