Sie sind wesentlicher Bestandteil in der Ausbildung, wichtige Vorgaben bei der täglichen Arbeit und doch werden sie meist stiefmütterlich behandelt: die Fristen.
Es gibt viele von ihnen. Aber egal, ob es sich um eine Verjährungsfrist oder eine Ausschlussfrist handelt, folgt die Berechnung im Wesentlichen den gleichen Grundsätzen: Sobald man die einschlägigen Rechtsgrundlagen gefunden hat, weiß man, welche Normen einen in die Vorgaben der §§ 186 ff. BGB weisen und wo speziellere Regelungen einschlägig sind. Wenn man dann noch herausgefunden hat, ob es sich um eine Ereignis- oder eine Ablauffrist handelt, ist die Berechnung der Frist nicht mehr schwierig.
Die folgende Entscheidung setzt sich mit der Möglichkeit des Auseinanderfallens des Beginns der Verjährungsfrist in einer Anlage auseinander.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Zweiterschließung ihres Grundstücks. Die technische Fertigstellung der betroffenen Erschließungsanlage erfolgte im Jahr 2012, die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten im Jahr 2013 ein. Mit Bescheid aus dem Jahr 2016 setzte die Beklagte für das streitgegenständliche Grundstück einen Erschließungsbeitrag fest, der vom zuständigen Verwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben wurde, dass die Beitragspflicht wegen tatsächlicher Zugangshindernisse noch nicht entstanden sei. Mit Bescheid aus dem Jahr 2019 setzte die Beklagte erneut Erschließungsbeiträge fest. Sie verwies darauf, dass sie die tatsächlichen Zugangshindernisse Anfang 2019 beseitigt habe.
Das zuständige Verwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid aus dem Jahr 2019 erhobene Klage ab.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Wenn ein Grundstück im Verteilungszeitpunkt mit einem ausräumbaren Erschließungshindernis belegt ist, entsteht die sachliche Beitragsschuld für dieses Grundstück erst mit der Behebung
„Bei der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG [BW] ist der Landesgesetzgeber – wie der Bundesgesetzgeber bei der Vorgängerregelung des § 133 Abs. 2 BauGB – davon ausgegangen, dass die sachliche Beitragsschuld und damit ein dem Grunde und der Höhe nach voll ausgebildetes abstraktes Beitragsschuldverhältnis für ein Grundstück erste entsteht, wenn neben den in § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG [BW] genannten anlagenbezogenen Voraussetzungen zusätzlich auch sämtliche grundstücksbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. Denn die Wirkungen des § 41 Abs. 1 KAG [BW] können sich nur auf Grundstücke beziehen, die gemäß § 40 KAG Gegenstand einer Beitragspflicht sein können […].
Vor diesem rechtlichen Hintergrund entstehen deshalb die Beitragsschulden im Regelfall für alle durch eine Anlage erschlossenen Grundstücke gleichzeitig im Verteilungszeitpunkt. In den seltenen Fällen, in denen - wie hier - ein Grundstück im Verteilungszeitpunkt mit einem ausräumbaren Erschließungshindernis belegt ist, wie es das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22.11.2017 festgestellt hat, entsteht aus der „latenten“ Beitragsschuld die sachliche Beitragsschuld erst (später als bei den anderen Grundstücken), wenn dieses Hindernis konkret beseitigt ist (vgl. zu diesem „zeitlichen Fälligkeits-Hindernis“ auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - juris Rn. 27). Dementsprechend ist die Beitragspflicht - so zu Recht das Verwaltungsgericht - erst im Januar 2019 mit der Ausräumung des vom Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellten Erschließungshindernisses entstanden.“ (Rn. 43 f.).“
Die Daten der vorgestellten höchstrichterlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Verjährung unter den Randnummern 1160, zur Fälligkeit unter Randnummern 1150 ff. und zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht unter Randnummern 1100 ff.
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
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