Sie sind wesentlicher Bestandteil in der Ausbildung, wichtige Vorgaben bei der täglichen Arbeit und doch werden sie meist stiefmütterlich behandelt: die Fristen.
Es gibt viele von ihnen. Aber egal, ob es sich um eine Verjährungsfrist oder eine Ausschlussfrist handelt, folgt die Berechnung im Wesentlichen den gleichen Grundsätzen: Sobald man die einschlägigen Rechtsgrundlagen gefunden hat, weiß man, welche Normen einen in die §§ 186 ff. BGB weisen und wo speziellere Regelungen einschlägig sind. Wenn man dann noch herausgefunden hat, ob es sich um eine Ereignis- oder eine Ablauffrist handelt, ist die Berechnung der Frist nicht mehr schwierig.
Die folgende Entscheidung setzt sich mit den Voraussetzungen des Beginns der Zahlungsverjährung auseinander.
Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Festsetzungen von Beiträgen für seine Grundstücke aus dem Jahr 2009.
2016 war das zuständige Verwaltungsgericht in einem Parallelverfahren von der Nichtigkeit der den streitbefangenen Beitragsfestsetzungen zu Grunde liegenden Beitragssatzung ausgegangen. Diese war in Folge dessen im Oktober 2016 von der zuständigen Behörde rückwirkend zum 1. Januar 2007 geändert worden.
Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gab das zuständige Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, dass die in den beitragsbescheiden festgesetzten Beitragsforderungen mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt seien. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerde.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde ab.
Der Beginn der Zahlungsverjährung hängt nicht von der sachlichen Beitragspflicht ab
„Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hinderte der Umstand, dass die sachliche Beitragspflicht, also die materielle Abgabenschuld, im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide […] nicht entstanden war, nicht den Beginn des Laufs der Zahlungsverjährungsfrist […] Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 a) ThürKAG i.V.m. § 228 AO beginnt die Zahlungsverjährung – ebenso wie nach vergleichbaren Regelungen in anderen Ländern (wie z. B. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) BayKAG […]) – mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisung, durch die die in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Teil des Landesrechts […] werden […]. […] Mit den […] Beitragsbescheiden […] wurden zwar keine zuvor entstandenen (sachlichen) Beitragsansprüche des Antragsgegners konkretisiert; es wurde aber konstitutiv mittels Erlasses dieser wirksamen Beitragsbescheide eine rechtlich verbindliche Zahlungspflicht begründet, die auch durchgesetzt werden kann bzw. werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. V. 14.02.2011, Az.: 11 C 9/00, juris Rn. 23).“
Die Daten der vorgestellten höchstrichterlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Verjährung unter den Randnummern 1160, zur Fälligkeit unter Randnummern 1150 ff. und zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht unter Randnummern 1100 ff., zur Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung s. Rdnrn. 1140 und 1160 .
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
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