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02.09.2024

Gerichtliches Eilverfahren: Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung

Der Sachverhalt:

Der Beitragspflichtige und späterer Antragsteller im gerichtlichen Verfahren wurde von der Gemeinde zu einem Beitrag für die Herstellung der Erschließungsstraße herangezogen. Hiermit war er nicht einverstanden und erhob zunächst Widerspruch sowie nach dessen Zurückweisung durch die Rechtsaufsichtsbehörde anschließend Klage zum Verwaltungsgericht. Die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich geltende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Um den Eintritt dieser Rechtsfolge zu verhindern, stellte der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zusätzlich einen Eilantrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung seiner Anfechtungsklage in der Gestalt des Widerspruchsbescheids; der Bescheid sei rechtswidrig. Nach Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht verfolgte der Antragsteller sein Begehren in der Beschwerdeinstanz weiter.

Die obergerichtliche Entscheidung:

Die Beschwerdeentscheidung bestätigt zunächst das Ergebnis der Vorinstanz:

„Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen auch unter Einbeziehung des inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheids und der gegen den …beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichteten Klage nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.“

Sodann legt das Gericht die Grundsätze für eine Aussetzung der Vollziehung dar:

„In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Wirtschaftliche Nachteile, die durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintreten, werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine unumkehrbaren Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.“

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie umfangreiche Erörterungen zum gerichtlichen Eilrechtsschutz in den Fällen der Beitragserhebung bei Rdnr. 1150 .


Unsere Tipps für die Praxis:

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