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14.07.2025

Formlose Bekanntgabe des Bescheids: Zugangsvermutung geändert

Der Tag der Bekanntgabe ist maßgeblich für den Beginn der Rechtsmittelfristen. Während bei einem förmlich zugestellten Bescheid der Tag der Zustellung durch den Zustellungsnachweis dokumentiert wird, gilt bei der formlosen Bekanntgabe durch einfachen Brief eine Zugangsvermutung. Soweit das jeweilige Landesrecht auf die maßgeblichen Vorschriften der Abgabenordnung verweist (z.B. in Bayern durch Art. 13 Abs. 4 Nr. 3 b KAG-BY, findet § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung. Hiernach galt bislang, dass der Bescheid ab dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugeht.

Die Zugangsvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, hat der Gesetzgeber durch Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung  v. 5.12.2024 (Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 - BGBl. 2025 I Nr. 24) dahin geändert, dass ab dem 1.1.2025 die Zugangsvermutung  angepasst wird. Verwaltungsakte, also auch Beitragsbescheide, gelten nunmehr erst am vierten und nicht mehr bereits am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Gleiches gilt auch für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten.

Umfangreiche Erläuterungen zur Bekanntgabe des Beitragsbescheids finden Sie in Ihrem Matloch/Wiens unter Rdnr. 1131 . Dort wird mit der nächstfolgenden Aktualisierung die Änderung der Zugangsvermutung in der Kommentierung angepasst. Es wird angeregt, bereits jetzt im Text des Kommentars auf Seite 130/14f.4 einen entsprechenden Vermerk anzubringen.