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06.07.2026

Fehlen der straßenrechtlichen Widmung; Nachholung?

Der Fall:

Mit Beitragsbescheid vom 29. März 2016 setzte die Gemeinde gegenüber den (späteren) Klägerinnen einen Straßenausbaubeitrag fest. Bereits in den 1950‘er Jahren wurden Häuser entlang der heutigen …-Straße aufgrund von Anbauverträgen mit der Gemeinde errichtet. Der Straßenkörper der …-Straße wurde erst im Oktober 1963 endgültig fertiggestellt, eine Widmung ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erfolgt.

Am 6. Juli 2017 hat die Beklagte eine Bekanntmachung über die am 15. November 2015 beschlossene Widmung der Gerhart-Hauptmann-Straße mit Wirkung zum 1. Januar 2010 als Gemeindestraße in die Baulast der Stadt veröffentlicht. Da weder die Beschlussfassung noch die Bekanntmachung der im November 2015 beschlossenen Widmung das Wort „rückwirkend“ enthielt, hat die Ratsversammlung der Beklagten am 24. September 2018 erneut beschlossen, die …-Straße als Gemeindestraße mit Wirkung zum 1. Januar 2010 „rückwirkend“ zu widmen. Eine erneute Bekanntmachung ist erfolgt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Klägerinnen am 15. Juni 2017 Klage erhoben. Nach deren Abweisung durch das Verwaltungsgericht haben sie Anträge auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht gestellt. Hatten Sie Erfolg?

Die obergerichtliche Entscheidung:

Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Widmung der Straße erforderlich:

„Bei einer beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme gehört dazu auch, dass die ausgebaute Straße im Sinne des … eine öffentliche Einrichtung ist, d.h. eine … dem öffentlichen Verkehr gewidmete oder eine … als gewidmet geltenden Straße (…). Hat die Gemeinde eine bisher nicht gewidmete Straße ausgebaut, entsteht die Beitragspflicht erst mit deren nachfolgender Widmung, konkret mit der wirksamen Bekanntgabe der Widmungsverfügung. … Nichts anderes ergibt sich aus § 1 SBS, wenn er von der Deckung des Aufwands für den Ausbau von Straßen „als öffentliche Einrichtung“ spricht.

Auch das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass es sich bei der im Jahre 1963 erstmalig hergestellten …-Straße bereits um eine öffentliche Erschließungsanlage i.S.d. § 127 ff. BauGB gehandelt hätte. Allerdings hat es angenommen, dass jedenfalls mit der am 15. Dezember 2015 beschlossenen und im Juli 2017 erfolgten Bekanntgabe eine beachtliche Widmung erfolgt sei. Die Widmung sei durch Allgemeinverfügung, die weder unwirksam noch zu unbestimmt gewesen sei, vorgenommen worden. Soweit die Ratsversammlung im September 2018 erneut beschlossen habe, die …-Straße zu widmen, handele es sich um eine wiederholende Verfügung, die keine Rechtswirkungen entfalte und damit die Wirkung der im Juli 2017 bekanntgemachten Widmungsverfügung nicht berühre. Dem treten die Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegen, sodass sich auch der Senat nicht weiter zur Wirksamkeit der Widmung ab Juli 2017 zu verhalten hat.“

Die Widmung kann nachgeholt werden:

„Wie … ausgeführt, ist neben dem Abschluss der Ausbaumaßnahme die entsprechende straßenrechtliche Widmung der ausgebauten Straße Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Das Gesetz gibt jedoch keine Reihenfolge vor, in der diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Entsprechende Vorgaben lassen sich auch verfassungsrechtlichen Prinzipien nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2018 – 9 B 10.17 –, juris Rn. 5), so dass die Beitragspflicht trotz Vorliegens der satzungsmäßigen Voraussetzungen ausnahmsweise nicht mit dem Abschluss der Maßnahme, sondern erst mit der nachfolgenden Widmung der Straße entstehen kann. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben und obwohl erst in Folge der Widmung der Lauf der Verjährungsfrist beginnt (vgl. …).“

Der Unterschied zwischen einer rückwirkenden Widmung und einer Widmung „ex nunc“:

„Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine eigene Rechtsprechung (…) ausführt, dass die ursprünglich mangels Vorliegens der Widmung fehlerhaften Bescheide durch die Nachholung der Widmung „geheilt“ würden, lässt es die dogmatische Begründung für dieses Ergebnis offen. Die Verwendung des Begriffs „Heilung“ suggeriert, dass der ursprünglich rechtswidrige Bescheid infolge der Änderung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig wird. Dies dürfte jedoch nur ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn sich – beispielsweise durch rückwirkenden Erlass einer Satzung – die Rechtslage rückwirkend - „ex tunc“ - ändert (…). So ein Fall liegt hier jedoch bei Annahme der Wirksamkeit der Widmung der …-Straße ab Juli 2017 nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich nicht von einer rückwirkenden Widmung, sondern nur von einer Nachholung der Widmung und damit von einer Heilung „ex nunc“ ausgegangen. Der angegriffene Beitragsbescheid bleibt deshalb objektiv rechtswidrig. Gleichwohl erweist es sich im Ergebnis nicht als rechtlich fehlerhaft, den Ausbaubeitragsbescheid vom 29. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2017 nicht wegen der erst nach der letzten Verwaltungsentscheidung erfolgten Widmung der Gerhart-Hauptmann-Straße aufzuheben.“

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie umfangreiche Erläuterungen zur straßenrechtlichen Widmung, deren Bedeutung, den möglichen Fehlerquellen und den Auswirkungen in verschiedenen Konstellationen finden Sie in den einer Vielzahl von Kommentierungen – s. Stichwortverzeichnis - hauptsächlich aber unter Rdnr. 1104 .


Unsere Tipps für die Praxis:

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