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11.02.2019

H_2019-09-18_Erschlossensein des Hinterliegers bei eingetragener Baulast

Die Konstellation im Erschließungsbeitragsrecht, die immer wieder bei den Beitragspflichtigen auf Unverständnis stößt, ist die, in der ein Hinterliegergrundstück zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen wird, obwohl es keine gesicherte Zufahrt zur abgerechneten Anlage hat. Eher seltener wird ein Bescheid angegriffen, wenn es eine dingliche Sicherung der Zuwegung gibt, da die Rechtslage hier eindeutig ist. Vorliegender Fall setzt sich damit auseinander, wie diese Sicherung genau beschaffen sein muss.

Der Fall (leicht vereinfacht):

Die Klägerin ist eine GmbH&Co KG, deren Grundstück Fl.Nr. 795 nicht unmittelbar an der abzurechnenden BVerwG Hinterlieger2-Int-K.png Anlage anliegt. Der Zugang zu der Anlage kann nur über das benachbarte Grundstück Fl.Nr. 825 erfolgen, das im Eigentum einer GbR steht, die mit der Klägerin wirtschaftlich und personell verbandelt ist. Auf dem (Anlieger-)Grundstück der GbR ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des streitbefangenen (Hinterlieger-)Grundstücks der Klägerin eingetragen. Diese Baulast ist aber – so die Klägerin und die Eigentümerin der Fl.Nr. 825 übereinstimmend – nicht deswegen eingetragen worden, um eine Zufahrt von der abzurechnenden Anlage über die Fl.Nr. 825 zu ermöglichen (Weg A), sondern vielmehr um das streitbefangene Grundstück – über das weitere Grundstück Fl.Nr. 768 der GbR und das Grundstück Fl.Nr. 825 – nach Osten hin mit der K-Straße zu verbinden (Weg B). Die angefügte Grafik ist nicht maßstabsgetreu und etwas vereinfacht.


Die höchstrichterliche Entscheidung:

Die Klägerin wollte höchstrichterlich geklärt wissen, wie der Fall zu handhaben ist, „wenn der exakte Wegeverlauf nicht Gegenstand der Baulasterklärung ist und das begünstigte Grundstück über einen anderweitigen Zugang zu öffentlichen Erschließungsanlagen verfügt“.

Das BVerwG hat hierzu ausgeführt:

„Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht für Grundstücke, die bezogen auf die beitragsfähige Erschließungsanlage zum Kreis der nach § 131Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehören. Im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Fehlt es an vorrangig maßgeblichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke erschlossen, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können […]. § 133 Abs. 1 BauGB verlangt darüber hinaus, dass das betreffende Grundstück in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitrages maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich und rechtlich bebaubar ist. Eine etwa vorhandene weitere Erschließung ist dabei hinwegzudenken. Maßgeblich ist, ob das Grundstück mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage die planungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt […].

Der Erschließungsvorteil ist nicht stets auf die Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist […]. Welche Anforderungen an die Sicherung einer Zufahrt über das Anliegergrundstück zu stellen sind, ist bundesrechtlich nicht abschließend geregelt, sondern hängt auch von der landesgesetzlichen Ausgestaltung im Bauordnungsrecht ab. Insoweit ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass die Eintragung einer entsprechenden (Zugangs-)Baulast zugunsten des Hinterlieger- und zulasten des Anliegergrundstücks ausreicht, soweit eine solche landesgesetzlich vorgesehen ist […].“

Und zum Landesrecht hatte das Oberverwaltungsgericht in der Vorinstanz ausgeführt: „Der Inhalt der zulasten des Flurstücks 825 eingetragenen Baulast ist aber nicht auf ein Befahren von und zu der [K-]Straße beschränkt. Baulasten sind auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Welchen Inhalt eine Baulast hat, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung der Baulasterklärung selbst, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, zu ermitteln. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Der wirkliche Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist nach § 157 BGB maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste (sog. "objektiver Empfängerhorizont"). Adressat der Baulast und damit der maßgeblichen Verpflichtungserklärung ist […] die jeweils zuständige Bauordnungsbehörde. […]

Vorliegend ergibt sich aus der abgegebenen Baulasterklärung selbst keine Beschränkung auf ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nur in östlicher Richtung hin zur [K-]Straße. Vielmehr erstreckt sich das eingeräumte Recht mangels Einschränkungen auf das gesamte Flurstück. Insoweit erweist sich die Baulast entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als in ihrem Umfang unbestimmt. Der Text der Baulasterklärung nimmt das Flurstück 825 als solches und ohne Einschränkung in Bezug. Hätte die Grundstückseigentümerin des Flurstücks 825 eine Beschränkung der eingeräumten Verpflichtung nur zum Zweck etwa des Passierens in östliche Richtung einräumen wollen, hätte es vielmehr nahegelegen, die Baulastfläche in der Baulasterklärung auf einen entsprechenden Korridor zu beschränken und diesen in einer der Baulasterklärung beigefügten Zeichnung darzustellen. Dies ist aber gerade nicht geschehen.“

Da die Baulast somit nicht darauf beschränkt war, dass nur der Weg B zulässig sein soll, war nichts gegen die Rechtsaufassung, das streitbefangene Grundstück der Klägerin sei – über den Weg A – erschlossen, zu erinnern.


Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten höchstrichterlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zum Erschlossensein des Hinterliegers in Rdnr. 853 ff.


Unsere Tipps für die Praxis:

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