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16.06.2022

Erschließungsbeitragsbescheid für ein Außenbereichsgrundstück: Bindungswirkung für die bauplanungsrechtliche Beurteilung eines Bauvorhabens?

Der Fall:

Der (spätere) Kläger begehrte die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstücks. Die Baugenehmigungsbehörde lehnt die Erteilung mit der Begründung ab, das Vorhabengrundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen und beeinträchtige öffentliche Belange, weshalb es baurechtlich unzulässig sei. 

Hiergegen erhob der Kläger Rechtsmittel mit dem Ziel der Erteilung des begehrten Vorbescheids. Dessen Versagung sei rechtswidrig – u.a. auch deswegen, weil für das Grundstück Erschließungsbeiträge verlangt und auch entrichtet worden waren.

Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht wies seine Klage ab und führte zur Begründung u.a. aus, das Grundstück liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich mit der Konsequenz, dass die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zutreffend sei. Ohne Belang für die baurechtliche Betrachtung sei, dass die Gemeinde mit einem Bescheid aus dem Jahr 1976 vom Rechtsvorgänger des Klägers Erschließungsbeiträge erhoben habe. Die beitragsrechtliche Betrachtungsweise sei nicht geeignet, verbindliche Feststellungen für die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks zu treffen oder das Gewicht öffentlicher Belange zu mindern, die hier beeinträchtigt würden.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgte der Kläger sein Rechtsschutzziel in der Berufungsinstanz weiter.


Die obergerichtliche Entscheidung:

Das Gericht führt zunächst aus, dass der Kläger auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids keinen Anspruch habe. Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Sein nichtprivilegiertes Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 2 BauBG bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB).


Eine Bindungswirkung kommt dem Erschließungsbeitragsbescheid nicht zu. Wir entnehmen der Entscheidung:

 „Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheid der Beigeladenen vom 26. Februar 1976 keine Bindungswirkungen für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung, hier durch das Landratsamt als Behörde des Beklagten, entfaltet (…). Der Regelungsgehalt eines solchen Bescheids beinhaltet gerade keine allgemeine und verbindliche Aussage in Bezug auf die Bebaubarkeit (oder auf Vorfragen dazu). Auch eine Zusicherung (…), einen bestimmten Genehmigungsbescheid zu erlassen, die im Übrigen nur von der zuständigen Behörde abgegeben werden könnte, ist damit grundsätzlich nicht verbunden. Fragen des Urkundsbeweises spielen – entgegen der klägerischen Auffassung – daher keine Rolle. Dem Inhalt des Erschließungsbeitragsbescheids kommt vielmehr in dieser Hinsicht keine Bedeutung zu …“.


Unsere Hinweise:

Weitere ober- und höchstrichterliche Entscheidungen zur Frage der Bindungswirkung sowie die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis.


Unsere Tipps für die Praxis:

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