Der BayVGH sieht es bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken als Voraussetzung für das Erschlossensein an, dass das Grundstück auf die abzurechnende Anlage ausgerichtet ist. Ein Beispielsfall, wie das aussehen könnte hat er hier entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer von mehreren Grundstücken, die zwischen zwei Straßen liegen: der abzurechnenden Anlage P-Straße und der Zweiterschließung W-Straße. Eines der Grundstücke – die FlNr. 21 – liegt direkt an der W-Straße an, ist aber über ein dem Kläger gehörendes Anliegergrundstück auch an die abzurechnende P-Straße angebunden. Das Grundstück ist mit zwei Gebäuden gebaut: dem Wohnhaus des Klägers, das über die W-Straße (die Zweiterschließung) direkt erschlossen ist und einer Scheune, die ausschließlich über ein Anliegergrundstück des Klägers von der P-Straße (der abzurechnenden Anlage) erreichbar ist. Die Gemeinde hat den Kläger für die abzurechnende Anlage auch für die FlNr. 21 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen, wogegen sich dieser aber wehrt.
Das Obergericht gab der Gemeinde recht. „Das Grundstück FlNr. 21 ist nach den Grundsätzen für nicht gefangene Hinterliegergrundstücke erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB und damit erschließungsbeitragspflichtig, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats […] entschieden hat.“
„Es grenzt im Süden an die [Zweiterschließung], die ihm bereits eine die Bebaubarkeit sicherstellende verkehrsmäßige Erschließung vermittelt. Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben – anders als gefangene Hinterliegergrundstücke, die keine eigene Straßenanbindung haben – bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Das gilt auch in den Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder Personenmehrheit) stehen. Zwar hat es der Eigentümer grundsätzlich selbst in der Hand, die Zuwegung (Zufahrt oder Zugang) über das Anliegergrundstück in der für die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks erforderlichen Weise zu schaffen. Gleichwohl fehlt es an einem beitragsrelevanten Erschließungsvorteil durch eine Zweiterschließung, wenn das Hinterliegergrundstück aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die es angrenzt, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als solcher Anhaltspunkt für eine beitragsrelevante Inanspruchnahme durch das nicht gefangene Hinterliegergrundstück kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück in Betracht […].
Für das Grundstück FlNr. 21 besteht ein solcher tatsächlicher Umstand, der ihm in Ausnahme von der Regel einen beitragsrelevanten Erschließungsvorteil vermittelt. Denn nach den […] Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist von der [Abzurechnenden Anlage] aus eine Zufahrt über das Anliegergrundstück […] zur Scheune auf dem Grundstück FlNr. 21 angelegt. Diese kann nur von dort aus angefahren werden, weil der Weg [zur Zweiterschließung] durch die bauliche Gestaltung versperrt ist.“
„Der Erschließungsvorteil erfasst das gesamte Hinterliegergrundstück FlNr. 21 und lässt sich entgegen der Sichtweise des Klägers auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (Vermietung, faktische Teilung) nicht auf die Grundfläche der Scheune beschränken. […]
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch eine Aufteilung unter dem Gesichtspunkt einer begrenzten Erschließungswirkung […] verneint. Anhaltspunkte für eine bebauungsrechtliche Teilung mit einer eindeutigen Zuordnung von Grundstücksflächen zu einer der beiden Straßen sind nicht zu erkennen. Die nähere Umgebung dürfte mit dem Verwaltungsgericht als Mischgebiet einzustufen sein. Auf den Nachbargrundstücken befindet sich durchgehend Bebauung zwischen [der abzurechnenden Anlage und der Zweiterschließung], ohne dass eine eindeutige Zuordnung zu einer der beiden Straßen zu erkennen wäre.“
Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ausführliche Erläuterungen zum Erschlossensein von Hinterliegern in den Rdnrn. 853 ff.
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