Die Gemeinde zog die (späteren) Kläger zu einem Erschließungsbeitrag heran. Hiergegen erhoben die Betroffenen zunächst Widerspruch. Der Beitragserhebung stehe entgegen, dass der maßgebliche gemeindliche Bebauungsplan durch Normenkontrollanträge angefochten sei.
Die Widerspruchsbehörde wies die Widersprüche zurück und begründete dies u.a. damit, dass die Straße zwischenzeitlich entsprechend der bestehenden Planung endgültig hergestellt worden sei. Die daraufhin erhobene Klage blieb erstinstanzlich erfolglos.
Zunächst setzt sich das Gericht mit verschiedenen Argumenten auseinander, die neben den hier aufgeworfenen Fragen zwischen den Prozessbeteiligten problematisiert worden waren. Sodann erhält die streitbestimmende Frage ihre Antwort:
„ … Allerdings setzt das Entstehen abstrakter (sachlicher) Beitragspflichten für eine Erschließungsanlage voraus, dass ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, dem die Herstellung der Anlage - unter Berücksichtigung des § 125 Abs. 3 BauGB - entspricht, oder eine bebauungsplanersetzende Planung nach § 125 Abs. 2 BauGB vorliegt, die den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen genügt. Ist diese Voraussetzung im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung noch nicht erfüllt, entstehen die Beitragspflichten erst, sobald ein (wirksamer) Bebauungsplan in Kraft tritt bzw. eine nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 BauGB geforderte Entscheidung ergangen ist (… vgl. zum Bundesrecht bereits BVerwG, Urteile vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - juris Rn. 8 und vom 23.05.1975 - IV C 51.73 - juris Rn. 6).“
Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zu den Fragen der Rechtmäßigkeit der Herstellung bei Rdnrn. 60 ff. sowie zu den objektiven Voraussetzungen für das Entstehen der sachliche. Beitragspflicht bei Rdnrn. 1101 ff., zum Verhältnis der Rechtmäßigkeit der Herstellung insbesondere bei Rdnr. 1103 .
Die vorgestellte Entscheidung enthält weitere Ausführungen zu anderen rechtlichen Fragen, insbesondere zu den besonderen Voraussetzungen der Erhebung von Vorausleitungen, die hier nicht mitbesprochen werden.
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.
Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service.
Bitte Ihr Passwort eingeben: