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05.09.2019

D_2019-09-05_Endgültige Herstellung eines asphaltierten Gehwegs erfordert die Aufbringung der Deckschicht

Der Grundsatz:

 

Die endgültige Herstellung (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB) einer Erschließungsanlage setzt voraus, dass diese objektiv dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm, also den in der Satzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 132 Nr. 4 BauGB), dem auch formlos möglichen konkreten Bauprogramm (für die flächenmäßigen Teileinrichtungen) und schließlich in bautechnischer Hinsicht dem Ausbauprogramm entspricht.

 

 

Der Fall:

 

Der obergerichtlichen Entscheidung lag ein Rechtsstreit über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag zugrunde. Bei Bauarbeiten in den Jahren 1994 bis 1996 erhielt der Gehweg zunächst nur eine bituminöse Tragschicht, aber noch keine Deckschicht. Erst im Zuge einer in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten Baumaßnahme ließ die Gemeinde die Asphaltdeckschicht auf dem Gehweg aufbringen.

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

In der Entscheidung befasst sich das Gericht mit der Frage, ob ein Gehweg, der mit einem Asphaltbelag befestigt ist, erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Deckschicht aufgebracht ist.

 

Ausgehend von der Merkmalsregelung in der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung stellt das Gericht klar, dass erst eine vollständige Gehwegdecke mit Deckschicht zur endgültigen Herstellung führen kann:

 

„Nach § 8 Abs. 2 EBS sind Bürgersteige endgültig hergestellt, wenn sie – unter anderem – eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen. Diese Merkmalsregelung beruht auf der Ermächtigung des Art. 5a KAG in Verbindung mit § 132 Nr. 4 BauGB und ist inhaltlich nicht zu beanstanden (…). Die Gehwegdecke aus einem dieser Materialien muss vollständig sein, um die endgültige Herstellung zu bewirken. Dazu gehört bei der hier in Rede stehenden Asphaltdecke auch ihr Abschluss durch die Deckschicht. An dieser abschließenden Schicht fehlte es zunächst (…). Sie wurde erst im Zuge der Bauarbeiten (…) [in den Jahren 2010 und 2011] auf die Tragschicht aufgebracht.“

 

Auf subjektive Vorstellungen, was als endgültig anzusehen ist, kommt es nicht an:

 

„Ob die beitragserhebende Gemeinde oder die beitragspflichtigen Anlieger – subjektiv – den ursprünglichen Ausbauzustand mit der bloßen Tragschicht als endgültig angesehen haben, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass er es, gemessen an den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen, objektiv nicht war. Es handelte sich erschließungsbeitragsrechtlich um ein Provisorium, für das damals keine Beiträge hätten erhoben werden dürfen.“

 

Dieses Verständnis der Merkmalsregelung widerspricht auch nicht dem Bestimmtheitserfordernis:

 

„Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung zum Bestimmtheitserfordernis und den daraus folgenden Grenzen für die Auslegung der in Rede stehenden satzungsmäßigen Merkmalsregelung (…) ergibt sich keine andere Beurteilung. Es steht nicht in Rede, unbestimmte technische Ausbaustandards über das – allein auf ‚ähnliche Decken‘ zu beziehende – Merkmal der ‚neuzeitlichen Bauweise‘ in die Satzung mit der Folge hineinzulesen, dass die Merkmalsregelung für die Beitragspflichtigen intransparent wird und zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu ihren Lasten führt. Vielmehr wird die erforderliche Bauweise durch den hier maßgeblichen Begriff ‚Asphaltbelag‘ abschließend bezeichnet. Dieser Belag muss allerdings vollständig aufgebracht sein, also mit der Deckschicht. Dass diese fehlte, war im Übrigen aufgrund einer verbliebenen Kante am Gehsteig zu erkennen.“

 

 

Unsere Hinweise:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zur endgültigen Herstellung in Rn. 400 ff. sowie speziell zur Merkmalsregelung hinsichtlich von Verkehrsflächen (u.a. von Gehwegen) in Rn. 410.


Unsere Tipps für die Praxis:

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Die Tipps für die Praxis:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung:

BayVGH, B. v. 25.3.2019 – 6 ZB 18.1416 – juris

 

Unsere Tipps:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur endgültigen Herstellung eines mit einer Asphaltdecke befestigten Gehwegs dürfte auch auf die Fahrbahn übertragbar sein.

 

Verlangt die Erschließungsbeitragssatzung insoweit z.B. „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“, dann gilt auch hier, dass die Decke aus einem dieser Materialien vollständig sein muss, um die endgültige Herstellung zu bewirken. Dazu gehört bei einer Asphaltdecke dann auch ihr Abschluss durch die Deckschicht. Für dieses Ergebnis muss auch nicht auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden, was nach der Rechtsprechung unzulässig wäre (vgl. dazu in Ihrem Matloch/Wiens die Erläuterungen bei Rn. 410). Denn die erforderliche Bauweise wird bereits durch den Begriff „Asphaltdecke“ abschließend bezeichnet; dieser Belag muss dann allerdings vollständig aufgebracht sein, also mit der Deckschicht.

 


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