Der Durchführung einer Straßenbaumaßnahme geht ein intensives Planungsverfahren voraus. Neben der gemeindlichen Bedarfsermittlung ist insbesondere die Berücksichtigung der Anlage im Bebauungsplan bzw. eine planersetzende Abwägungsentscheidung notwendig. Hinzu kommt die konkrete Planung der Maßnahme, die letztlich darüber entscheidet, wann die Baumaßnahme abgeschlossen wurde und die Beitragspflicht entstanden ist. Diese verschiedenen Schritte sind für die Anlieger, die ihren Beitragsbescheid erhalten meist weder ersichtlich, noch nachvollziehbar.
Die beklagte Kommune hat gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung einer an sein Grundstück angrenzenden Verkehrsanlage erlassen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, beantragte er beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Gegen die ablehnende Entscheidung legte er Beschwerde ein.
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht vorliegen? – diese Frage spielte bei vorliegender Entscheidung eine maßgebliche Rolle. Wie wichtig diese Frage in der Praxis ist, zeigt nicht zuletzt die Fülle der Entscheidungen insbesondere zur Heilungsmöglichkeit bei Beitragsfestsetzungen. Der BayVGH hat sich damit auseinandergesetzt, bis wann das Planungserfordernis bei der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen geheilt werden kann:
„Die Frage, ob das erschließungsrechtliche Planerfordernis in Form einer bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung (§ 125 Abs. 2 BauGB) bereits bei Erlass des Beitragsbescheids erfüllt war, kann offenbleiben. Zwar verlangt das erschließungsrechtliche Planerfordernis, dass ein Bebauungsplan oder eine planersetzende Abwägungsentscheidung vorliegt, bevor mit der Herstellung begonnen wird. Eine Missachtung dieser Reihenfolge bleibt für das Erschließungsbeitragsrecht allerdings folgenlos. Denn der Bebauungsplan und die Abwägungsentscheidung können bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz in einem gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Mit der Nachholung wird die Herstellung rechtmäßig. Ein zuvor ergangener und mangels Erfüllung der Anforderungen des §125 Abs. 2 BauGB rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid wird in diesem Zeitpunkt geheilt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 6 ZB 12.2446 - juris Rn. 6; Schmitz, Erschließungsbeiträge, §7 Rn. 29 und §15 Rn. 18).“ (Rn. 9).“
Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie weiterführende Erläuterungen zur Heilung von Satzungsmängeln (Rn. 440 ff.) und zum Bauprogramm als Maßstab für den Abschluss der Baumaßnahme (Rn. 1103).
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
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