Bei Ortsdurchfahrten sog. klassifizierter Straßen ist die Gemeinde nicht Trägerin der Straßenbaulast. Vielmehr obliegt der Gemeinde gemäß den jeweiligen Landesgesetzen i.d.R. nur die Herstellung bestimmter Teileinrichtungen, z.B. der Straßenbeleuchtung. Hierfür muss sie dann auch Erschließungsbeiträge von den Anliegern erheben, die aber dann natürlich deutlich geringer sind als bei der Herstellung von Anliegerstraßen. Das wirft Probleme auf, wenn ein Grundstück durch eine Anlieger- und eine klassifizierte Straße erschlossen ist.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das von zwei Erschließungsanlagen erschlossen wird: einer klassifizierten Straße und der hier abzurechnenden Erschließungsanlage. Er wird für letztere zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. von ca. 88.000 EUR herangezogen. Der Kläger geht gegen den Beitragsbescheid vor mit dem Argument, eine Eckvergünstigung hätte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Die Satzungsregelung, die das verhindere, sei rechtswidrig. Die Gemeinde beruft sich darauf, dass der Kläger für die Erschließung durch die klassifizierte Straße so wenig bezahlt hatte, dass es ungerecht wäre, ihn merklich bei der Erschließung durch die Anliegerstraße zu entlasten.
Das Obergericht hat der Gemeinde recht gegeben..
Satzungsregelung der Gemeinde sieht vor, dass eine Erschließung durch eine klassifizierte Straße keine Eckvergünstigung auslöst
„Dass nach [den Regelungen der] EBS bei der Anwendung der Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke […] nur solche Erschließungsanlagen zu berücksichtigen sind, die voll in der Baulast der Gemeinde stehen, ist […] unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gerechtfertigt […]. Grenzt danach ein - wie hier das Grundstück des Klägers - durch eine „normale“ abzurechnende Anbaustraße erschlossenes Grundstück im Verteilungszeitpunkt noch zusätzlich an die Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, so erhält es keine Ermäßigung wegen seiner Mehrfacherschließung.“
Es muss berücksichtigt werden, dass die Erschließung durch eine klassifizierte Straße zu einer deutlich geringeren Beitragslast als durch eine Ortsstraße führt.
„Rechtlicher Ausgangspunkt für diese eingeschränkte Ermäßigungsregelung im Zusammenhang mit Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen war die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Vergünstigung nur auf die Kosten solcher Teilanlagen oder Teilmaßnahmen der abzurechnenden Anbaustraße bezogen werden darf, deren erstmalige Herstellung oder Verwirklichung auch in der Ortsdurchfahrt der klassifizierten Straße grundsätzlich einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand auszulösen geeignet ist; gegebenenfalls war danach eine Ermäßigungsregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke, die diese Beschränkung nicht vorsah, mit dieser Einschränkung anzuwenden […].
Das Bundesverwaltungsgericht […] begründete die Begrenzung der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke in diesem Zusammenhang damit, dass das mehrfach erschlossene Grundstück bzw. das Eckgrundstück, das an einer „normalen“ gemeindlichen Anbaustraße und zusätzlich an der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße liege, wenn überhaupt, dann nur für Teile der Erschließungsanlagen einer finanziellen Doppelbelastung unterliegen könne und deshalb die Ermäßigung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf diese Teile beschränkt werden müsse. […]
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf dem Umstand, dass - selbst dann, wenn die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt in der Straßenbaulast der Gemeinde steht […] - bezüglich der Fahrbahn (und damit bezüglich des Hauptkostenpunkts) keine beitragsfähigen Kosten für den Bürger entstehen können […] und deshalb mehrfach erschlossene Grundstücke, die sowohl an einer Anbaustraße in der vollen Baulast der Gemeinde als auch an der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße liegen, mit Blick auf diese Fahrbahnkosten einer finanziellen Doppelbelastung nicht unterliegen können. Anders als die Fahrbahn ist die Straßenbeleuchtungseinrichtung eine Teilanlage, deren erstmalige Herstellung auch in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße grundsätzlich einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand und folglich - im Falle der Mehrfacherschließung - insoweit eine finanzielle Doppelbelastung verursachen kann, der nach der dargestellten Rechtsprechung zulässigerweise mit einer Vergünstigung begegnet werden könnte. Ob die Herstellung eines Geh- oder Radwegs oder einer (unselbständigen) Parkfläche in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand auslöst, hängt davon ab, ob die Gemeinde nach den Bestimmungen des Landesstraßenrechts Träger der Straßenbaulast der jeweiligen Teilanlage ist, da eine Beitragserhebung nur dann in Betracht kommt […].“
Die Situation kann die Gemeinde in der Folge auf zwei Arten in ihrer Satzung regeln:
„Die sich aus der dargestellten Rechtsprechung ergebende Beschränkung der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke auf bestimmte Teileinrichtungen für den Fall des Zusammentreffens einer beitragsfähigen (abzurechnenden) Anbaustraße in der vollen Baulast der Gemeinde und einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße bei der Erschließung eines Grundstücks verpflichtet die Gemeinde - wenn sie auch in dieser Konstellation eine Ermäßigung gewähren möchte - dazu, die beitragsfähigen Erschließungskosten für die abzurechnende „normale“ gemeindliche Anbaustraße ähnlich wie bei der Kostenspaltung […] entsprechend nach den Teileinrichtungen aufzuspalten; die Ermäßigung darf nur für die Kosten der entsprechenden Teileinrichtung (z.B. einen Gehweg) gewährt werden, die auch in der Ortsdurchfahrt der klassifizierten Straße in der Baulast bzw. Erschließungslast der Gemeinde steht. […].“
„Im Hinblick auf den nicht unerheblichen Berechnungs- und Verwaltungsaufwand für eine solche Aufspaltung der Kosten steht es im Ermessen der Gemeinde, entsprechend dem Satzungsmuster des Gemeindetags bei der Anwendung der Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke von vornherein nur solche Anlagen zu berücksichtigen, die voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Grenzt danach ein durch eine „normale“ abzurechnende Anbaustraße erschlossenes Grundstück im Verteilungszeitpunkt noch an die Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, so erhält es von vornherein keine Ermäßigung. Eine solche Regelung ist mit Blick auf den dargestellten Verwaltungsaufwand einer Satzungsvariante, die die Ermäßigung im Falle des Zusammentreffens von einer Anbaustraße in der vollen Baulast der Gemeinde mit der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nach den genannten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts regelt, ohne Weiteres gerechtfertigt, weil die Fälle, in denen heute noch die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße erstmalig endgültig hergestellt wird und - auf entsprechende Teileinrichtungen bezogen - zu beitragsfähigen Erschließungskosten bei der Gemeinde führt, in der Praxis seltene Ausnahmen sind. Im Regelfall wird sich etwa die nachträgliche Anlegung eines Gehwegs an der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße als nicht erschließungsbeitragsfähige Erweiterungs- oder Verbesserungsmaßnahme darstellen […].
Die Gemeinde hat sich in ihrer Satzung für Option 2 entschieden. Da das eine legitime Option ist, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten die Eckvergünstigung angesetzt wird. Er muss den Beitrag voll zahlen.
Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ausführliche Erläuterungen zur Eckvergünstigung in den Rdnrn. 930 ff.
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
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