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26.07.2022

Der Einmaligkeitsgrundsatz

Der Grundsatz:

Im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts gilt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung.

 

Der Fall und seine Lösung:

Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Argumentation der Beitragspflichtigen auseinander:

„Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, den das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, ist demnach das Ergebnis einer Auslegung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: KAG M-V). Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob dieser Grundsatz nur auf die sachliche (vgl. § 9 Abs. 3 KAG M-V) oder - im Falle der Bestandskraft des Beitragsbescheids - auch auf die persönliche Beitragspflicht (vgl. § 7 Abs. 2 KAG M-V) anzuwenden ist, ist daher eine Frage der nicht revisiblen Auslegung und Anwendung des Landesrechts. Gleiches gilt, soweit die Frage in der alternativen Formulierung durch die Klägerin darauf zielt, ob die persönliche Beitragspflicht, sofern ihr ein bestandskräftiger Bescheid zugrunde liegt, Sperrwirkung auch gegenüber einer später entstehenden sachlichen Beitragspflicht entfaltet, zumal nicht nur die Regelungen über die persönliche und sachliche Beitragspflicht (§ 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 KAG M-V), sondern auch diejenigen über Verwaltungsakte (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. den §§ 118 ff. AO) dem Landesrecht angehören (vgl. zu einer vergleichbaren Frage zum nordrhein-westfälischen Recht BVerwG, Beschluss vom 10. September 1998 - 8 B 102.98 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 40 S. 10).

 

Keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG:

Soweit die Klägerin meint, das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung, das den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspiegele, wahre diesen Grundsatz nicht, wenn es sich nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts nur auf die sachliche Beitragspflicht beziehe, macht sie lediglich geltend, die Auslegung des Landesrechts sei wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes unzutreffend. Mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung allein lässt sich ein grundsätzlicher Klärungsbedarf jedoch nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 19. November 2020 - 9 B 40.19 - Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 7 Rn. 15). Eine fallübergreifende, ungeklärte Rechtsfrage in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 S. 3), zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

Nach Ansicht der Klägerin weicht das Berufungsurteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 - ab, wonach - als Ausdruck des Rechtsgrundsatzes der Einmaligkeit der Beitragspflicht - die persönliche Beitragspflicht, nachdem sie durch einen wirksamen Beitragsbescheid in der Person des Eigentümers entstanden ist, nicht durch spätere Ereignisse wie den Eigentumsübergang und die Bekanntgabe eines weiteren Beitragsbescheids an den neuen Eigentümer nochmals - als eine neue Pflicht des neuen Eigentümers - entstehen kann (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 - Buchholz 406.11 § 134 BauGB Nr. 8 S. 7). Zu dieser Sperrwirkung der persönlichen Beitragspflicht setze sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch, soweit es der mit bestandskräftig festgestelltem Bescheid entstandenen persönlichen Beitragspflicht keine Sperrwirkung zugestehe.

Eine Abweichung liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil die nach Ansicht der Klägerin divergierenden Rechtssätze unterschiedliche Regelungen betreffen. Während sich der Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auf die persönliche Beitragspflicht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB und den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung im bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bezieht, betrifft das Berufungsurteil die persönliche Beitragspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V und den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung im Kommunalabgabenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten höchstrichterlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie umfangreiche Erläuterungen zum Einmaligkeitsgrundsatz bei Rdnr. 1106 .


Unsere Tipps für die Praxis:

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