Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
09.01.2020

C_2020-01-08_Stellen Zahlungen eines Dritten aus Kostenübernahmevereinbarungen eine anderweitige Deckung dar?

Der Grundsatz:

Gemäß Art. 5a Abs. 1 und Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfen Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als der beitragsfähige Erschließungsaufwand, der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibt, nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Ob die Zuwendung eines Dritten zu einer derartigen anderweitigen Deckung geführt hat, richtet sich ausschlaggebend nach dem Zweck, für den der Dritte seine Leistung bestimmt hat (insbesondere: Ausgleich des gemeindlichen Eigenanteils oder Entlastung der Anlieger?).

 

Der Fall:

Der obergerichtlichen Entscheidung lag ein Rechtsstreit über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag zugrunde. Im Urteil befasst sich das Gericht u.a. mit der Frage, ob die Zahlung aus einem städtebaulichen Vertrag, in dem sich der Investor zur Übernahme von 45 v.H. der erschließungsbeitragsfähigen Aufwendungen für die Herstellung der Straße verpflichtet hatte (vgl. Art. 5a Abs. 4 KAG), als anderweitige Deckung im Sinne von Art. 5a Abs. 1 KAG bzw. § 127 Abs.1, § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB den durch Erschließungsbeiträge zu deckenden Erschließungsaufwand mindert.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

Im Urteil stellt das Gericht zunächst die Grundsätze der „anderweitigen Deckung“ dar:

„Gemäß Art. 5a Abs. 1 und (Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m.) § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfen Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als der beitragsfähige Erschließungsaufwand, der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibt, nicht bereits ‚anderweitig‘, d.h. durch Zahlungen von dritter Seite, gedeckt ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke keine Erschließungsbeiträge verlangen kann, soweit der nach Abzug ihres (Eigen-)Anteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) verbleibende beitragsfähige Erschließungsaufwand durch Zahlungen eines Dritten bereits endgültig ausgeglichen ist (…). Anderweitig gedeckt und nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht beitragsfähig ist deshalb der Teil des für die erstmalige endgültige Herstellung entstandenen Gesamtaufwands, für den der Gemeinde unabhängig von der erst nach Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zulässigen Beitragserhebung sonstige Einnahmen zugeflossen sind.

Zu denken ist dabei insbesondere an aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen herrührende zweckgebundene Mittel, die den durch Erschließungsbeiträge zu deckenden Erschließungsaufwand mindern. Eine anderweitige Deckung im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch in einem Anspruch der Gemeinde gegen einen Dritten auf Übernahme von Herstellungskosten bestehen, soweit seiner Durchsetzung keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (…). Ob die Zuwendung eines Dritten zu einer derartigen anderweitigen Deckung geführt hat, richtet sich ausschlaggebend nach dem Zweck, für den der Dritte seine Leistung bestimmt hat (…). Diese ergibt sich bei einer vertraglich vereinbarten Kostenübernahme durch Auslegung der jeweiligen Vereinbarungen.“

 

Anschließend stellt das Gericht klar, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Vereinbarung um eine nach bayerischem Erschließungsbeitragsrecht zulässige Kostenübernahmevereinbarung im Sinne des Art. 5a Abs. 4 KAG handelt, die im Einzelfall auch wirksam ist:

„Bei dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um einen ‚klassischen‘ Erschließungsvertrag (bei dem die Gemeinde die Herstellung – und Finanzierung – der Erschließungsanlage einem Unternehmer überträgt), sondern um eine Kostenübernahme im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags, mit dem sich der Vertragspartner gegenüber der Gemeinde „nur“ verpflichtet, die Aufwendungen für die von der Gemeinde durchzuführende Herstellung einer Erschließungsanlage endgültig zu tragen.

Diese Kostenübernahmevereinbarung ist wirksam. Für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht ist zwar strittig, ob das Gesetz den Gemeinden einen solchen (dritten) Weg zur Refinanzierung von Erschließungsaufwendungen neben der Erhebung von Erschließungsbeiträgen oder durch Erschließungsvertrag eröffnet, (…). Der bayerische Landesgesetzgeber hat hingegen in Art. 5a Abs. 4 KAG (…) eine solche vertragliche Übernahme erschließungsbeitragsfähiger Aufwendungen im Rahmen städtebaulicher Verträge ausdrücklich zugelassen und dabei die entsprechende Geltung des § 11 BauGB angeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen Grenzen für städtebauliche Verträge (Kausalität, Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung, Verbot der Koppelung) überschritten sein könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die Erschließung nach dem Vortrag der Beklagten auf Initiative des Investors durchgeführt worden ist und vorwiegend seinen Grundstücken Vorteile bringt. Insbesondere ist die vom Investor übernommene Kostenbeteiligung in Höhe von 45 v.H. für die Herstellung der (…)-Straße im Verhältnis zum Vertragszweck ersichtlich nicht unverhältnismäßig.“

 

Durch Auslegung der Vereinbarung ermittelt das Gericht deren Zweck, nämlich die Anlieger zu entlasten. Deshalb ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand im Umfang der Kostenübernahme anderweitig gedeckt und der durch Erschließungsbeiträge zu deckenden Erschließungsaufwand entsprechend gemindert:

„Nach Wortlaut und Zweck des städtebaulichen Vertrags vom (…) bezieht sich die Kostenübernahmevereinbarung insoweit ausschließlich auf die finanzielle Beteiligung an der Herstellung der (…)-Straße. Diese Vereinbarung mag vor dem Hintergrund getroffen worden sein, die von der Beklagten dafür aufzubringenden Kosten auf etwa die Hälfte zu senken, um diese zu bewegen, die von den Vertragsparteien zunächst nicht als erforderlich angesehene Anlage herzustellen. Letzteres ändert aber nichts daran, dass sie nach dem eindeutigen Willen der Vertragsparteien gerade auf die Herstellung der in Rede stehenden Straße gerichtet ist und den Aufwand der Beklagten insoweit endgültig mindern soll. Die Kostenübernahmevereinbarung zielt schon angesichts des übernommenen Anteils von 45 v.H. offenkundig nicht auf den Ausgleich des gemeindlichen Eigenanteils. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass sie wie eine Ablösungsvereinbarung allein auf die Tilgung der künftigen Beitragsforderung für das Grundstück des Investors (…) gerichtet sein sollte. Abgesehen davon, dass die rechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer solchen Ablösungsvereinbarung nicht erfüllt wären, spricht gegen ein solches Verständnis nicht nur der Vertragswortlaut, sondern auch die spätere Umsetzung des städtebaulichen Vertrags insbesondere im notariellen Kaufvertrag vom (…); denn mit diesem hat der Investor der Beklagten – unter anderem – die für die Herstellung der (…)-Straße benötigte Fläche aus seinem Grundstück verkauft und dabei vereinbart, dass die Differenz zwischen dem Kaufpreis (…) und dem tatsächlich von der Beklagten auszuzahlenden Betrag (…) ‚als A-Konto-Zahlung auf die Anliegerbeiträge, Erschließungsbeiträge nach dem BauGB‘ gilt. Diese Vereinbarung wäre unverständlich, wenn bereits die vorangegangene Kostenübernahmevereinbarung im städtebaulichen Vertrag den künftigen Erschließungsbeitrag hätte tilgen sollen.

Handelt es sich demnach um die vertragliche Übernahme von Kosten für die Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage, so spricht grundsätzlich und – so auch hier – eine Vermutung dafür, dass eine Entlastung der Anlieger bezweckt wird (zu denen der Investor selbst gehört) und deshalb der beitragsfähige Erschließungsaufwand im Umfang der Kostenübernahme, also zu 45 v.H. der beitragsfähigen Aufwendungen, anderweitig gedeckt ist (…). Ansonsten hätte die Beklagten den Herstellungsaufwand lediglich zu 55 v.H. zu finanzieren, dürfte ihn aber zu 90 v.H. refinanzieren.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens wird in Rn. 1656 auf Kostenübernahmevereinbarungen im Sinne von Art. 5a Abs. 4 KAG (ursprünglich Art. 5a Abs. 2 KAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.7.2002, GVBl. S. 322) hingewiesen. Die Kommentierung zur „anderweitigen Deckung“ finden Sie in Rn. 301 f.

 

Die Tipps für die Praxis:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung:

BayVGH, B.v. 6.6.2019 – 6 B 19.246 – juris

 

Unsere Tipps:

Ob die Zuwendung eines Dritten zu einer anderweitigen Deckung führt, richtet sich ausschlaggebend nach dem Zweck, für den die Leistung des Dritten bestimmt ist. Zweckbestimmte öffentliche Zuschüsse z.B. nach dem Finanzausgleichs- oder Gemeindefinanzierungsgesetz sollen in der Regel die Gemeinden und nicht die Anlieger entlasten und stellen daher in der Regel keine anderweitige Deckung dar. Bei vertraglichen Vereinbarungen obliegt es den Vertragspartnern, eine eindeutige Zweckbestimmung zu treffen und – zur Vermeidung etwaiger Rechtstreitigkeiten – im Vertragstext zu dokumentieren. Ansonsten gilt im Falle einer vertraglichen Übernahme von Kosten für die Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage – so der BayVGH in seiner Entscheidung ausdrücklich – eine Vermutung dafür, dass eine Entlastung der Anlieger bezweckt wird und deshalb der beitragsfähige Erschließungsaufwand im Umfang der Kostenübernahme anderweitig gedeckt ist.