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28.09.2023

Beitragsrechtliche Bedeutung der straßenrechtlichen Widmung

Der Fall: 

Die Gemeinde zog den späteren Kläger zu einem Erschließungsbetrag für die Z…straße heran. Diese Straße ist als Ortsstraße gewidmet. Die im Amtsblatt bekanntgemachte Widmung benennt als Widmungsgegenstand nur ein Grundstück, dass lediglich eine Teilfläche der Straße umfasst. 

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der zum Beitrag Herangezogene Klage zum Verwaltungsgericht, blieb dort aber erfolglos. Nun war die Berufungsinstanz gefragt. 

Die obergerichtliche Entscheidung: 

Die Grundsätze zur öffentlichen Straße: 

„Erschließungsbeitragsfähig sind zum Anbau bestimmte Straßen gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB … nur, wenn sie öffentlich sind. Die Öffentlichkeit einer Erschließungsanlage ist Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, selbst wenn sie bereits endgültig hergestellt ist (…). 

Das gesetzliche Merkmal „öffentlich“ ist bei Verkehrsanlagen straßenrechtlich zu verstehen. Dass die Öffentlichkeit tatsächlich zugelassen ist, genügt nicht. Denn die Verkehrsanlage muss der Allgemeinheit rechtlich gesichert und privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen zur Verfügung stehen, um einen beitragsrelevanten Sondervorteil auslösen zu können. Die Eigenschaft „öffentlich“ erhalten Straßen (Wege, Plätze) demnach dadurch, dass sie nach dem einschlägigen Straßengesetz … wirksam für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden oder kraft Gesetzes als gewidmet gelten.“ 

Die Verkehrsanlage muss vollständig gewidmet sein: 

„Das bloße Vorhandensein einer förmlichen straßenrechtlichen Widmung reicht allerdings nicht aus. Sie muss sich in räumlicher Hinsicht auf alle Teile der Verkehrsanlage und ihre gesamte Ausdehnung in Länge und Breite beziehen. Erst wenn die Straße vollständig gewidmet ist oder als gewidmet gilt, stellt sie eine öffentliche Einrichtung dar, für die Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen). 

Die Widmung erfolgt in der Regel durch eine förmliche Widmungsverfügung, einer Allgemeinverfügung im Sinn des Art. 35 Satz 2, Alt. 2 BayVwVfG, die in einem formalisierten Verfahren der Allgemeinheit bekannt zu machen ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rn. 1). Einer bestandskräftigen Widmungsverfügung kommt für das beitragsrechtliche Verfahren grundsätzlich Tatbestandswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2014 – 6 ZB 13.1050 – juris Rn. 5); das bedeutet, dass Behörden und Gerichte an die Existenz und den Inhalt einer wirksamen unanfechtbaren Widmung gebunden sind. 

Die straßenrechtliche Widmung umfasst indes nicht die gesamte in Anspruch genommene Straßenfläche, sondern nur das Grundstück FlNr. … (Teilfläche).“ 

Unsere Hinweise: 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die einschlägigen Erläuterungen zur straßenrechtlichen Widmung insbesondere bei Rdnr. 1104 mit vielen Hinweisen auf die umfangreiche Rechtsprechung der Obergerichte.; zum Straßenausbaubeitragsrecht bei Rdnr. 2164d . In den Tipps für die Praxis finden Sie auch weitere Einzelheiten, Besonderheiten und bedeutsame Ausnahmen.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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