Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
03.09.2020

D_2020-04-14Beitrag zu niedrig festgesetzt – trotzdem Aufhebung des Bescheids?

Der Fall:

Eine Gemeinde zog den Beitragspflichtigen zu einem Beitrag heran, der zu niedrig angesetzt war. Die zu niedrige Festsetzung beruhte auf einer Beitragssatzung, die deshalb nichtig war, weil deren Regelungen zu Ermittlung des Beitragssatzes unter Verletzung des Kostendeckungsgebots zu dem zu niedrigen Beiträgen führte. Eine gültige Satzung hätte einen höheren Beitrag nach sich gezogen.

Die Klage des Beitragspflichtigen hatte zunächst Erfolg: Die Nichtigkeit der Satzungsregelung über die Höhe des Beitragssatzes führe, so die Erstinstanz, zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung. Der auf Grundlage einer nichtigen Satzung ergangener Beitragsbescheid sei aufzuheben, obwohl der Beitragspflichtige bei Anwendung einer gültigen Satzung zu einem höheren Beitrag herangezogen werden müsste.

Der Fall durchlief die Instanzen …

 

Auszug aus der höchstrichterlichen Entscheidung:

§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht eindeutig von der Pflicht zur Aufhebung des rechtswidrigen und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts aus.

„Ist eine Satzung nichtig und damit unwirksam, so schlägt dies auf den auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakt mit der Folge seiner Rechtswidrigkeit durch. Einen Spielraum hinsichtlich der daraus zu ziehenden Folgen sieht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in solchen Fällen nicht vor. Er ordnet vielmehr die Aufhebung des auf Grundlage der nichtigen Satzung erlassenen Verwaltungsakts an (…). Dies gilt auch dann, wenn eine Beitragssatzung allein deshalb rechtswidrig und nichtig ist, weil sie einen zu niedrigen Beitragssatz enthält. Denn das allen Beitragspflichtigen gleichermaßen zustehende Recht, nicht rechtswidrig zu Beiträgen herangezogen zu werden (…), ist auch in solchen Fällen verletzt. Zwar begründet dann die zur Nichtigkeit der Satzung führende Regelung möglicherweise selbst kein subjektiv-öffentliches Recht, weil sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht zumindest auch den Interessen der Beitragspflichtigen zu dienen bestimmt ist (…). Der Beitragsbescheid verletzt jedoch das Recht, nicht rechtswidrig zu Beiträgen herangezogen zu werden, weil er unabhängig davon, auf welchen Regelungen die Satzungsnichtigkeit beruht, mangels einer Grundlage in einer wirksamen Satzung rechtswidrig ist (…).

Nichts anderes folgt aus dem Einwand …, das Erfordernis einer Rechtsverletzung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO laufe leer, wenn es bereits dann erfüllt sei, wenn ein Verwaltungsakt wegen der Nichtigkeit der ihm zugrundeliegenden Satzung rechtswidrig sei. Nach der aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts nicht nur nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Vielmehr ist ein solcher Verwaltungsakt hiermit korrespondierend auch regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, wenn er sich als rechtswidrig erweist und deshalb durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist (…).“


Etwas anders gilt nur, wenn der Verwaltungsakt ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient – dies ist aber bei Beitragsbescheiden nicht der Fall.

„Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise etwas anderes, wenn sich aus dem anzuwendenden einfachen Recht ergibt, dass eine bestimmte materiell- oder verfahrensrechtliche Anforderung, die der Verwaltungsakt verfehlt, ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist. Denn der Verwaltungsakt ist dann lediglich objektiv rechtswidrig, verletzt aber nicht ein subjektives, dem einzelnen zustehendes Recht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (…). Eine solche Ausnahme kommt in Fällen der vorliegenden Art jedoch nicht in Betracht. Die gesetzliche Vorgabe, wonach kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen (…), dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Deckung des Aufwands für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen, sondern auch dem Individualinteresse der Beitragspflichtigen, nur nach Maßgabe einer wirksamen Satzung zu Beiträgen herangezogen zu werden.“

 

Die Nichtigkeit des in der Satzung geregelten Abgabesatzes führt zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung

„Die Auffassung des Beklagten, ein Beitragsbescheid verletze den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten, wenn er allein deshalb rechtswidrig sei, weil die zugrundeliegende Abgabensatzung einen zu niedrigen Abgabensatz enthalte und daher als nichtig beurteilt werde, findet im Übrigen in den zum Beleg dafür angeführten Urteilen … keine Stütze. Zwar verletzt danach eine Abgabenerhebung auf der Grundlage einer Satzung, die unter Verletzung des Kostendeckungsgebots den Abgabensatz zu niedrig festgesetzt hat, die Abgabenpflichtigen nicht in ihren Rechten. Dem liegt aber die Annahme zugrunde, dass der zu niedrige Abgabensatz die Wirksamkeit der Satzung unberührt lasse (...), so dass der Abgabenbescheid unter dieser Prämisse gerade nicht wegen Nichtigkeit der ihm zugrundeliegenden Satzung rechtswidrig ist.“

 

Weiterleitende Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die maßgeblichen Erläuterungen zur Frage der Nichtigkeit von Beitragssatzungen insbesondere bei Rdnrn. 430 und 1148 .


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: