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09.01.2024

Wann liegt Eigentümeridentität zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück vor? – Teil 2

Prüft man eine Hinterliegerkonstellation, dann ist eine der entscheidenden Weichenstellungen, ob das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen. Wenn das der Fall ist, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Hinterliegergrundstück erschlossen ist, deutlich größer. Und ob Eigentümeridentität vorliegt, lässt sich leicht im Grundbuch feststellen, nicht wahr? Bei Alleineigentum trifft das zu. Sobald jedoch gesellschaftsrechtliche Strukturen auftauchen, wird die Fragestellung schlagartig komplexer.

Der Beispielsfall:

Eigentümeridentität, Abbildung Beispielfall

Die Gemeinde möchte eine Erschließungsstraße abrechnen. An der Straße unmittelbar liegt das Grundstück Flnr. 1 an, das im Eigentum der A & B KG  steht. Hinter dem Grundstück der KG liegt ein weiteres Grundstück Flnr. 2, das im Miteigentum von A steht, die eine der zwei Komplementäre der KG ist.

Ist hier von einer Eigentümeridentität auszugehen?

Grundlagen:

1. Was ist eine KG?

Eine KG – Kommanditgesellschaft – ist eine sog. Personengesellschaft. Personengesellschaften sind Gesellschaften, deren personelle Elemente strukturbestimmend sind, d.h. bei denen die Gesellschaft stark von der Individualität der Gesellschafter bestimmt wird und bei der ein besonderes Vertrauensverhältnis der Gesellschafter untereinander besteht. Bei Personengesellschaften gibt es zudem mindestens eine Person, die entsprechen § 128 HGB persönlich haftet. Die KG hat als Besonderheit neben persönlich haftenden Gesellschaftern (sog. Komplementären) auch beschränkt haftende Gesellschafter (sog. Kommanditisten), vgl. § 161 HGB.

2. Was gibt es sonst noch für Gesellschaftsformen und wie unterschieden sie sich?

Grob lassen sich Gesellschaften in zwei unterschiedliche Kategorien aufteilen: Personen- und Kapitalgesellschaften.

Bei Personengesellschaften ist – wie oben erwähnt – die Gesellschaft nicht einfach unabhängig von ihren Mitgliedern zu denken, d.h. es besteht ein enges Band zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Andere Personengesellschaftsformen sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Partnergesellschaft (PartG).

Kapitalgesellschaften sind hingegen von den Personen der Gesellschafter unabhängig. Hier liegt der Fokus auf dem Kapital, d.h. auf den Vermögenswerten, die in der Gesellschaft zu einem bestimmten Zweck zusammengeschlossen werden. Die wichtigsten Gesellschaftsformen sind hier die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG), die Aktiengesellschaft (AG) oder die britische Limited (Ltd).

Einer der größten Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften ist die Haftung: Bei Personengesellschaften haftet mindestens eine Person vollumfänglich mit ihrem ganzen (Privat-)Vermögen. Bei Kapitalgesellschaften hingegen ist nur das Gesellschaftsvermögen Haftungsmasse. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist geschützt.

3. Was ist der beitragsrechtliche Grundsatz?

Die beitragsrechtlichen Prinzipien für die Frage, ob in Konstellationen, in denen ein Grundstück einer Gesellschaft gehört und das andere dem Gesellschafter sind dieselben wie beim Miteigentum (siehe „Wann liegt Eigentümeridentität zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück vor? – Teil 1″). Die Kernfrage ist: Kann der/die Eigentümer des Hinterliegergrundstücks es einfach alleine entscheiden, ob das Hinterliegergrundstück einen Erschließungsvorteil bekommt oder nicht?

4. Was sagt die Rechtsprechung?

Die Rechtsprechung differenziert zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften: Personengesellschaften werden nach den gleichen Grundsätzen behandelt wie Miteigentümer. Bei Kapitalgesellschaften ist die Rechtsprechung hingegen uneinheitlich. Teilweise wird bei engen persönlichen Verflechtungen eine Eigentümeridentität angenommen, teilweise nicht.

Lösung des Beispielsfalls:

Die Frage, die sich hier stellt: Kann A allein darüber entscheiden, ob ihr Grundstück eine gesicherte Zuwegung über das Grundstück Fl.Nr. 1 erhält oder nicht? Die Antwort ist hier: Nein. A ist „nur“ eine der Gesellschafterinnen der KG und kann nicht ohne ihre Mitgesellschafterin B entscheiden, dass das Grundstück, das im Eigentum der KG steht, im Wert geschmälert wird, damit sie – A – ihr Grundstück besser erschließen kann.

Unsere Hinweise:

Weitere Details finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Eigentümeridentität samt sämtlicher Rechtsprechungsnachweise in der Rdnr. 860.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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