Der Antragsteller wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin.
In dem Normenkontrollantrag rügt der Antragsteller unter anderem, dass ein eklatanter Widerspruch zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehe. Weiterhin sei der Satzungsbeschluss unter dem Vorbehalt eines zukünftigen Ereignisses erfolgt, nämlich der Beschlussfassung über einen Durchführungsvertrag.
In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Rechtsprechung vor.
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