Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
17.09.2012

Zwei Grundstücke mit gemeinsamer Tiefgarage: wirtschaftliche Grundstückseinheit?

Gesprochen wird hier über den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff.

 

Der Grundsatz:

 

Für die Frage, in welchem Umfang ein Grundstück erschlossen ist, hat die Gemeinde grundsätzlich den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts zugrunde zu legen. Zu einer Modifizierung dieses Grundstücksbegriffs kommt es im Falle einer sog. wirtschaftlichen Grundstückseinheit – nämlich wenn sich der Erschließungsvorteil auf mehrere Grundstücke erstreckt und die Grundstücke nur zusammen baulich nutzbar sind.

 

 

Der Fall:

 

Der obergerichtlichen Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass über die Grenze zweier Grundstücke hinweg eine gemeinsame Tiefgarage angelegt war. Hier stellte sich die Frage, ob eine Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff angebracht ist.

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung - kurz und bündig:

 

„Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die beiden jeweils etwa 1.100 qm großen Grundstücke FlNrn. ... und ... müssten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als Einheit betrachtet und (entsprechend) bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt werden. Die Errichtung einer Tiefgarage über die gemeinsame Grundstücksgrenze hinweg rechtfertigt ... keine Abweichung vom grundsätzlich maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen (Buch-)Grundstücksbegriff.“

 

 

Unsere Hinweise:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. Dort gehen wir der Frage nach, ob und welche beitragsrechtlichen Folgen die gemeinsame Tiefgarage hat. In Ihrem Matloch/Wiens lesen Sie die Erläuterungen sowie die einschlägige Rechtsprechung zum Begriff des erschlossenen Grundstücks und den im Einzelfall angebrachten Ausnahmen bei Rdnrn. 800 ff.. Dort finden Sie nicht nur die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Grundstückseinheit und die Antwort auf die Frage, welchen Einfluss die Eigentumsverhältnisse bei beiden Grundstücken nehmen (Stichwort: „Eigentümeridentität“), sondern auch die Voraussetzungen einer weiteren Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, nämlich der sog. „rechnerischen Grundstücksteilung“ bei sehr großen (beplanten sowie unbeplanten) Grundstücken.

 

 


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: