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11.02.2013

Straßenausbaubeitragsrecht: Gefangene und nicht gefangene Hinterliegergrundstücke

 

Die Voraussetzungen des Erschlossenseins eines Hinterliegergrundstücks zwischen Straßenausbaubeitrags- und Erschließungsbeitragsrecht unterscheiden sich.

 

Der Fall:

 

Die Klägerin hatte sich gegen die Heranziehung zu einem Beitragsbescheid für die Erneuerung einer Ortsstraße sowohl dem Grunde wie der Höhe nach gewandt: Ihr Hinterliegergrundstück könne der Beitragspflicht schon deshalb nicht unterliegen, weil es an die ausgebaute S.-Straße nur mittels einer rechtlich nicht gesicherten Zufahrt über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück angebunden sei. Jedenfalls aber habe die Gemeinde einen zu hohen Beitrag angesetzt. Sie habe nämlich bei der Aufwandsverteilung zu Unrecht eine Reihe von anderen Hinterliegergrundstücken nicht berücksichtigt, obwohl diese zusammen mit zwei Anliegergrundstücken einheitlich als Betriebsgelände in der Hand eines einzigen Eigentümers genutzt würden. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben.

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

1. Im Straßenausbaubeitragsrecht knüpft der beitragsrelevante Sondervorteil an die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit an

„Für einen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, der die Erhebung eines Ausbaubeitrags rechtfertigt, sind zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum andern eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Dabei kommt es – anders als im Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 127 ff BauGB) – nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Vielmehr genügt im Straßenausbaubeitragsrecht die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche, die im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute kommt (...). Zu Grunde zu legen sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (...).“

 

2. Zu unterscheiden sind gefangene und nicht gefangene Hinterliegergrundstücke

„Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (...). Denn während der ersten Gruppe von Hinterliegergrundstücken durch die abzurechnende Straße die einzige verkehrsmäßige Erschließung vermittelt wird, geht es bei der zweiten Gruppe lediglich um eine Zweiterschließung, also um eine zusätzliche Erschließung durch die dem Anliegergrundstück vorgelagerte Straße. Diese grundlegend unterschiedliche Ausgangssituation hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen, unter denen Hinterliegergrundstücken ein beitragsrelevanter Sondervorteil in Gestalt der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird (...).“

 

3. Ein gefangenes Hinterliegergrundstück, das durch eine Zufahrt über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück an die ausgebaute Straße angebunden ist, unterliegt der Straßenausbaubeitragspflicht nur, wenn die Benutzbarkeit der Zufahrt rechtlich verlässlich gesichert ist

„Bei dem Grundstück der Klägerin … handelt es sich um ein gefangenes Hinterliegergrundstück. Es erhält seine Anbindung an das gemeindliche Straßennetz ausschließlich von der S.-Straße her mittels einer Zufahrt über das in fremdem Eigentum stehende Anliegergrundstück … und ist ansonsten ohne Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Anlieger- und Hinterliegergrundstück waren bis zur Grundstücksteilung im Jahr 1994 eine Einheit. Von dem etwa 1958 auf dem nunmehrigen Hinterliegergrundstück errichteten Wohnhaus führte die Zufahrt ... von Anfang an über die Hoffläche des nunmehr selbstständigen Anliegergrundstücks … zur S.-Straße.

 

In einer solchen Fallkonstellation (einer tatsächlich angelegten Zufahrt über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück auf ein gefangenes Hinterliegergrundstück) setzt die Annahme eines beitragsrelevanten Sondervorteils im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nach ständiger Rechtsprechung eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt über das Anliegergrundstück voraus (...). Dabei genügt im Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht eine schuldrechtliche Sicherung. Denn das Erschließungsbeitragsrecht knüpft den Erschließungsvorteil für ein Grundstück bei einer Anbaustraße an die durch diese vermittelte Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzbarkeit (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit an die bauordnungsrechtlich gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung zu einem Grundstück, das – wie dasjenige der Klägerin – nicht in einer angemessenen Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt; ein Notwegerecht nach § 917 BGB genügt daher beispielsweise nicht, um eine Erschließungsbeitragspflicht zu begründen (...). Demgegenüber begnügt sich das Straßenausbaubeitragsrecht, das, wie oben ausgeführt, gerade nicht auf die Bebaubarkeit, sondern jede sinnvolle und zulässige Nutzung des Grundstücks abstellt, mit einem geringeren Grad der rechtlichen Sicherung; ein Notwegerecht  reicht ebenso wie eine verlässliche schuldrechtliche Gestattung aus, um eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit für ein gefangenes Hinterliegergrundstück zu begründen (...).

 

Die Zufahrt, die von der S.-Straße über das Anliegergrundstück … zum Grundstück der Klägerin führt, ist – zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2005 – aus zwei selbstständig tragenden Gründen hinreichend rechtlich gesichert und löst damit eine Beitragspflicht aus.“

 

a) rechtliche Sicherung durch Notwegerecht

„Zum einen kann sich die Klägerin gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks auf ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, auch wenn das Bestehen und der konkrete Verlauf gerichtlich bislang nicht festgesetzt worden sind. Die Klägerin ist notwegeberechtigt, weil sie zur ordnungsgemäßen Benutzung ihres bebauten, aber nicht mit einem öffentlichen Weg verbundenen Grundstücks auf die Benutzung eines Nachbargrundstücks zur Herstellung der fehlenden Verbindungen zwingend angewiesen ist. Das Notwegerecht bezieht sich auch auf die tatsächlich bestehende Zufahrt über das Anliegergrundstück … zur abgerechneten Straße, die bereits vor der Teilung dieser beiden Grundstücke im Jahr 1994 vorhanden war und seit Jahrzehnten genutzt wird. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Verbindung über andere Nachbargrundstücke zur F.-Straße hin kürzer wäre. Denn bei der Auswahl von mehreren möglichen Verbindungen ist keineswegs zwingend der kürzeste Weg maßgeblich (...). Die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der geringsten Belastung durch den Notweg und dem Interesse an der größten Effektivität des Notwegs spricht vielmehr eindeutig dafür, dass sich das Notwegerecht nach Richtung und Umfang auf die bestehende und seit Jahrzehnten genutzte Zufahrt erstreckt. Das ergibt sich nicht nur aus den historisch gewachsenen örtlichen Gegebenheiten (...). Dafür spricht zudem der Rechtsgedanke des § 918 Abs. 2 BGB, weil das Grundstück der Klägerin erst durch die Grundstücksteilung und die Abtrennung des heutigen Anliegergrundstücks … die unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße verloren hat.“

 

b) rechtlich Sicherung durch schuldrechtlichen Leihvertrag

„Zum anderen ist die Klägerin unabhängig vom Notwegerecht schuldrechtlich zur Benutzung der Zufahrt über das Anliegergrundstück berechtigt. Dessen Eigentümer hat seit der Grundstücksteilung im Jahr 1994 die Benutzung der Zufahrt zum Hinterliegergrundstück jedenfalls stillschweigend gestattet. Durch eine solche stillschweigende langjährige Überlassung eines Grundstücksteils als Zufahrt ist durch schlüssiges Verhalten ein Leihvertrag (§ 598 BGB) zustande gekommen. Nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, vor allem aber wegen der offen auf der Hand liegenden Bedeutung für die auf eine Zufahrt angewiesene Klägerin, handelt es sich nicht um eine bloße Gefälligkeitsüberlassung ohne Rechtsbindungswillen. Da das Gesetz die Leihe als unentgeltlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag zur Verfügung stellt, könnte dem selbst ein fehlendes Eigeninteresse des Eigentümers des Anliegergrundstücks nicht entgegen stehen (...). Dass ein solcher Leihvertrag möglicherweise vom Eigentümer des Anliegergrundstücks kündbar wäre, ist beitragsrechtlich unbeachtlich. Denn maßgeblich sind allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten; spätere Änderungen lassen die einmal entstandene Beitragspflicht nicht wieder entfallen.“

 

4. Ein (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück unterliegt der Straßen­ausbaubeitragspflicht nur, wenn Anhaltspunkte den Schluss auf eine (wahrscheinliche) tatsächliche Inanspruchnahme der ausgebauten Straße rechtfertigen

„Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht das gesamte Betriebsgelände der Fa. L., das 19 Buchgrundstücke mit einer Fläche von insgesamt 60.246 m2 umfasst, an der Aufwandsverteilung zu beteiligen. Es entspricht vielmehr der Rechtslage, dass die Beklagte nur die beiden unmittelbar an die S.-Straße angrenzenden, 1.768 m2 und 2.571 m2 großen (Anlieger-)Grundstücke berücksichtigt hat, nicht hingegen die übrigen – aus dem Blickwinkel der ausgebauten S.-Straße – dahinter liegenden Grundstücke des Betriebsgeländes.

 

Bei diesen nicht zu berücksichtigenden 17 Grundstücken der Fa. L. handelt es sich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke. Sie grenzen entweder selbst unmittelbar an andere Straßen, nämlich die O.-Straße und die B.-Straße, oder werden als Hinterliegergrundstücke über diese – anderen –  Straßen (erst-)erschlossen. … Dass diese (Ring-)Straßen ihrerseits zur S.-Straße führen, die demnach letztlich den Verkehr von dem Betriebsgelände aufnimmt, ist unerheblich; denn im Straßen­ausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück ein beitragsrelevanter Sondervorteil nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Straße vermittelt (...).

 

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (...). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (...). Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise – anders als bei Anliegergrundstücken – allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (...). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (...).

 

Für die – nicht gefangenen – Hinterliegergrundstücke der Fa. L. bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, die S.-Straße werde über die beiden Anliegergrundstücke von den Hinterliegergrundstücken aus ungeachtet deren vorhandener Anbindung an die O.-Straße und die B.-Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden.

 

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2005 waren weder eine Zufahrt noch ein Zugang von den Anliegergrundstücken zur S.-Straße angelegt. … Dass das Anliegergrundstück … vor der Übernahme und Einfriedung durch die Fa. L. durch den damaligen Eigentümer über eine Zufahrt unmittelbar an die S.-Straße angebunden war, bleibt beitragsrechtlich ohne Folge. Maßgeblich sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Wegen dieser das Straßenausbaubeitrags- wie das Erschließungsbeitragsrecht prägenden punktuellen Betrachtungsweise ist der frühere Zustand ebenso unerheblich, wie die – theoretische – Möglichkeit, dass diese früher vorhandene Zufahrt von der Fa. L. später einmal wieder reaktiviert werden könnte. Greifbare Hinweise auf ein missbräuchliches Verhalten sind nicht ersichtlich.

 

Sonstige Anhaltspunkte, die auf eine (wahrscheinliche) tatsächliche Inanspruchnahme schließen lassen könnten, liegen nicht vor. Die einheitliche Nutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke als Betriebsgelände in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hierzu nicht aus. Soweit der Senat dies in früheren Entscheidungen teilweise als ausreichend angesehen hat (...), wird daran nicht festgehalten. Denn eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (...). Hinzukommen muss vielmehr noch ein tatsächliches Element. Insoweit reicht – abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen – ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück aus, der oder die über dieses Anliegergrundstück eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet (...). Bei dem Betriebsgelände der Fa. L. fehlt es jedoch, wie oben ausgeführt, zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer solchen Anbindung an die S.-Straße. Die Hinterliegergrundstücke sind demnach nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen.“

 

 

Weiterleitende Hinweise:

 

Die Daten der vorgestellten obergerichtlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zu gefangenen und nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken unter Rdnr. 2163.

 


Unsere Tipps für die Praxis:

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