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26.02.2019

D1_2019-11-27_Übergangsfrist für rechtswidrige Beitragssatzungen

Der Fall:

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem die Erhebung der Grundsteuer betreffenden Verfahren den betreffenden Steuermaßstab beanstandet. Allerdings gewährte es den an den verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Gemeinden eine Übergangsfrist zur weiteren Anwendbarkeit ihrer Satzungen bis zum 31. März 2020. Hierauf entzündete sich zwischen zwei Oberverwaltungsgerichten ein Grundsatzstreit, ob eine solche Verfahrensweise auch auf die Erhebung von Steuern auf Zweitwohnungen anzuwenden ist, ob also die Verwaltungsgerichte zur Anordnung einer derartigen Fortgeltung berechtigt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den hierzu anhängigen Revisionsverfahren den Rechtsstreit geklärt. Es stellt sich die Frage der Übertragbarkeit der Entscheidung auf das Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht.

 

Die höchstrichterliche Entscheidung:

 

1.      Zur Vorgeschichte:

„Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffen die … Gemeinde … (…) sowie die … Gemeinden … (…) und … (…). Diese Gemeinden erheben Zweitwohnungssteuern, jeweils bemessen anhand der mit dem Verbraucherindex hochgerechneten Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen im Jahr 1964. Dieser Maßstab lehnt sich an die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer an.

Das Bundesverfassungsgericht hat den betreffenden Steuermaßstab für die Grundsteuer durch Urteil vom 10. April 2018 beanstandet, weil die Anknüpfung an die Wertverhältnisse von 1964 zu erheblichen Verzerrungen führt. Ob die Gründe dieses Urteils auch auf die Zweitwohnungssteuer übertragbar sind, war aber umstritten. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig bejahte dies und hob die hier umstrittenen Steuerbescheide auf. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied dagegen zugunsten der Gemeinde. Beide Oberverwaltungsgerichte ließen im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen die Revision zu.

Während der laufenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befand das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2019, dass die Feststellung der Jahresrohmiete für Zwecke der Zweitwohnungssteuer ebenfalls verfassungswidrig ist. Allerdings gewährte es den an den verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligten (…) Gemeinden eine Übergangsfrist zur weiteren Anwendbarkeit ihrer Satzungen bis zum 31. März 2020.“

 

2.      Der Streitpunkt:

„Vor diesem Hintergrund konzentrierte sich der Streit vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, ob die hier betroffenen Gemeinden die Fortgeltung ihrer fehlerhaften Steuersatzungen übergangsweise beanspruchen können. Dies ist nicht der Fall. Anders als das Bundesverfassungsgericht sind die Verwaltungsgerichte zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung nicht befugt. Sie sind vielmehr verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer rechtmäßigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen.“

 

3.      Die Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt

„Unzumutbare Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt sind dadurch regelmäßig und auch hier nicht zu befürchten. Denn für die Vergangenheit sind nur die noch konkret angefochtenen Bescheide betroffen. Es besteht keine Verpflichtung, unanfechtbare Bescheide zu überprüfen und anzupassen. Gegebenenfalls sind die Kommunen im Übrigen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. Den hier zitierten Text haben wir der Pressemitteilung des BVerwG entnommen.

Zur Rückwirkung von Satzungen finden Sie die Erläuterungen in Ihrem Matloch/Wiens bei Rdnrn. 440 ff., 1101 und 1145. Zur Heilung rechtswidriger Bescheide s. Rdnrn. 1145 und 1320.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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