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08.06.2015

Abschnittsbildung: Welche Mindestlänge?

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht nur für die einzelne Erschließungsanlage, sondern auch für bestimmte Abschnitte ermittelt werden. Abschnitte können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten gebildet werden (Abs. 2 Satz 2).

Der Fall:

Die abgerechnete Straße führt auf einer Länge von etwa 142 m nach Südosten. Am nordwestlichen Beginn mündet von Süden her die ca. 63 m lange Stichstraße ein. Der Gemeinderat beschloss, einen Abschnitt für die Stichstraße zu bilden: Denn Bestandteil der abgerechneten Straße sei auch die etwa 63 m lange Stichstraße. Ein Beitragspflichtiger erhob Klage, mit der er geltend macht, die Abschnittsbildung zwischen der abgerechneten Straße und der 63 m langen Stichstraße sei rechtswidrig, weil die Stichstraße keine eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage habe.

                                        

Die obergerichtliche Entscheidung:

„Ein Abschnitt … darf bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten (die Baumaßnahme) nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus …

Um eine Teilstrecke einer Ortsstraße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her –gleichsam stellvertretend – „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (…). Es soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße eintreten (…)

Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (…) als Orientierung dienen sollte – was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (…). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die … vorgenommene Abschnittsbildung einen lediglich ca. 63 m langen Abschnitt in Form einer unselbstständigen Stichstraße hinterlassen würde, fehlt es in absoluter Hinsicht … an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung.

Die vom Gemeinderat beschlossene Abschnittsbildung zwischen der ausgebauten ...straße und der Stichstraße In der Ecke ist daher unwirksam.“

 

Unsere Hinweise

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Abschnittsbildung bei Rdnrn. 710 ff., zur Mindestlänge eines Abschnitts bei Rdnr. 710a.


Unsere Tipps für die Praxis:

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