Im entschiedenen Fall hatte die Gemeinde ein für die Anlage verwendetes Grundstück schon 1992 erworben, aber erst viele Jahre später tatsächlich bereitgestellt.
Die Grundsätze:
Der Erschließungsaufwand umfasst gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB u.a. auch die Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlage, ferner gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Wegen der Unterschiede bei der Aufwandsermittlung zwischen § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB – Kosten des Erwerbs – und § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB – Wert der Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung aus dem gemeindlichen Vermögen – spielt es eine Rolle, ob ein Fall des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB oder einer des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorliegt.
Der Fall:
Im entschiedenen Fall hatte die Gemeinde ein für die Anlage verwendetes Grundstück schon 1992 erworben, aber erst viele Jahre später tatsächlich bereitgestellt. Es stellte sich im Rahmen eines für eine Abschnittsbildung anzustellenden Vergleichs der ausstattungsbedingten Kosten die Frage, ob der Erschließungsaufwand nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu ermitteln ist.
Die höchstrichterliche Entscheidung:
„Zutreffend nimmt das Oberverwaltungsgericht an, dass die Kosten für den Erwerb des Flurstücks … im Jahre 1992 auf der Grundlage des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in den umzulegenden Erschließungsaufwand einzubeziehen sind. Nach dieser Norm umfasst der Erschließungsaufwand die Kosten unter anderem für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen. Das sind diejenigen Flächen, die die Gemeinde zweckgerichtet zur Herstellung von Erschließungsanlagen ankauft (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1981 – 8 C 13.81 – (…)). Der Grundstückskaufpreis gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch dann als Erschließungsaufwand zu berücksichtigen, wenn eine Gemeinde Grundstücke erwirbt, um sie später nach Wirksamwerden einer im Erwerbszeitpunkt noch nicht konkretisierten Planung zur Schaffung von Erschließungsanlagen zu nutzen (OVG Münster, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 3 A 1284/93 – (…)). Die von der Beklagten stattdessen gewählte Einstellung der Kostenposition auf der Grundlage des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB – Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung – kommt hingegen nur in Betracht, wenn die Gemeinde die Flächen nicht zweckgerichtet für die Herstellung von Erschließungsanlagen erworben hat (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1981 – 8 C 13.81 – (…)).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Flurstück von der Beklagten im Jahre 1992 zweckgerichtet erworben worden, um dort eine Erschließungsstraße anlegen zu können. Dies wird zutreffend daraus hergeleitet, dass zum damaligen Zeitpunkt zwar nicht sicher war, ob die Erschließungsstraße über das Flurstück verlaufen soll, das Grundstück aber erworben wurde, um „eine alternative Möglichkeit der Anlage der Erschließungsstraße zu haben". Hierbei kann der Umstand keine Rolle spielen, dass die Einstellung des Kaufpreises aufgrund von typischerweise eintretenden Grundstückswertsteigerungen für die Beitragspflichtigen im Regelfall günstiger ist als die Zugrundelegung des Verkehrswerts zum Zeitpunkt der Bereitstellung aus dem Fiskalvermögen. Deshalb muss es umgekehrt auch unerheblich bleiben, dass im vorliegenden Fall der seinerzeit gezahlte Kaufpreis höher war als der spätere Verkehrswert des Grundstücks.“
Unsere Hinweise:
Die Daten der vorgestellten höchstrichterlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zum Grunderwerb in Rdnrn. 101 ff. und zur Bereitstellung in Rdnrn. 160 ff.
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