Was kommt danach?
Am 11. April 2018 hat die CSU Fraktion im Bayer. Landtag einen Gesetzentwurf zur Änderung des KAG, der die Abschaffung des Straßenausbaubeitragsrechts zum Inhalt hat, veröffentlicht. Danach sollen die Straßenausbaubeiträge mit Wirkung vom 1.1.2018 abgeschafft werden. Art 5 Abs. 1 Satz 3 KAG erhält folgende Fassung: „Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung (Straßenausbaubeitragsmaßnahmen) werden keine Beiträge erhoben; Art 5a bleibt unberührt.“ Außerdem werden Art 5b KAG, der die wiederkehrenden Beiträge regelt, sowie Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen stehen, aufgehoben (Art. 5 Abs.3 Sätze 3-5, Abs. 10 und Art. 13 Abs. 7 KAG). Die Änderungsvorschriften sollen am 1.1.2018 rückwirkend in Kraft treten.
Damit ist Stichtag für die Abschaffung der 1. Januar 2018. Durch das rückwirkende Inkrafttreten fehlt ab diesem Stichtag die Rechtsgrundlage zum Erlass von Bescheiden nach Straßenausbaubeitragsrecht. Hinsichtlich der Auswirkungen der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge sieht der Gesetzentwurf in Art 19 Abs. 7 – 9 KAG umfangreiche Übergangregelungen für die Beitragspflichtigen und die Gemeinden vor.
Auswirkungen für die Beitragspflichtigen:
Wurde ein Straßenausbaubeitrag durch Bescheid vor dem 1.1.2018 festgesetzt und dem Beitragspflichtigen bekannt gegeben, gelten für diesen das KAG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sowie die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Ausbaubeitragssatzung weiter. Er ist nach der Rechtslage bis 31.12.2017 zu behandeln. Es verbleibt bei diesem Bescheid und noch nicht entrichtete Beiträge sind zu leisten. Soweit Rechtsmittel eingelegt wurden, sind diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen weiter zu führen (Art 19 Abs. 7 Satz 1 KAG).
Bei Vorauszahlungen, die vor dem 1.1.2018 erhoben wurden, ohne dass ein endgültiger Beitrag bis zum 31.12.2017 festgesetzt wurde, sind diese ab dem 1.5.2025 zurück zu erstatten, sofern die Gemeinde nicht bis zum 31.12.2024 die Straße endgültig technisch fertigstellt und eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags vorgenommen hat. Im letzteren Fall verbleibt es bei der Vorauszahlung. Ergibt die fiktive Abrechnung, dass die Vorauszahlung den endgültigen Beitrag übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag auf Antrag zu erstatten (Art. 19 Abs. 8 KAG).
Bescheide, die ab dem 1.1.2018 erlassen wurden, sind aufzuheben und die vereinnahmten Beiträge zu erstatten, wobei die Erstattung frühestens ab dem 1.5.2019 verlangt werden kann. Die Erstattung erfolgt an den Adressaten des ursprünglichen Beitragsbescheids und zwar unabhängig davon, wer den Beitrag tatsächlich bezahlt hat oder ob es hinsichtlich des beitragspflichtigen Grundstücks zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist. (Art. 19 Abs.7 Sätze 2-4 KAG). Eine Rückzahlungspflicht besteht auch für Vorauszahlungen ab dem 1.1.2018 (Art. 19 Abs. 7 Satz 5 KAG).
Auswirkungen für die Gemeinden:
Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beiträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderungen des KAG zum 1.1.2018 Beiträge für Straßenbaumaßnahmen sowie wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nicht mehr erheben können (Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG). Die Änderungen des KAG müssen kausal dafür sein, dass der Beitrag entgangen ist. Erstattet werden nur die Beiträge, welche die Gemeinde hätte erheben können und müssen. Das betrifft durchgeführte Beitragsmaßnahmen der Gemeinden, die nach dem 1.1.2018 nicht mehr abgerechnet werden können oder geplante Beitragsmaßnahmen, die bis zum 11.4.2018 ein gewisses Stadium der Verwirklichung erreicht haben mussten. Grundsätzlich können nur diejenigen Gemeinden eine Erstattung beantragen, die eine Straßenausbaubeitragssatzung haben bzw. hatten. Für geplante Maßnahmen muss die Gemeinde in einem an die Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11.4.2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt haben und spätestens bis zum 11.4.2018 das Vergabeverfahren für die erste Bauleistung bereits eingeleitet haben oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen haben. Der Antrag kann frühestens ab 1.1.2019 und nach Abschluss des Jahres gestellt werden, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die beitragsfähige Maßnahme entstanden sind oder nach dem KAG in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung und der Beitragssatzung entstanden wären. Spätester Antragszeitpunkt ist der 30.4.2028 (Art. 19 Abs. 9 Sätze 2 und 3 KAG). Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn am 11.4.2018 die sachlichen Beitragspflichten allein deshalb nicht entstanden waren oder entstanden gewesen wären, weil die Gemeinde als Straßenbaubehörde eine hierfür erforderliche Widmung nicht innerhalb eines Jahres nach ordnungsgemäßer Herstellung der Straße vorgenommen hatte (Art. 19 Abs. 9 Satz 4 KAG). Soweit die Beitragspflicht am 11.4.2018 nicht entstanden war, beschränkt sich die Erstattung auf die Ausführung der Maßnahme entsprechend dem am 11.4.2018 bestehenden Bauprogramm (Art 19 Abs. 9 Satz 5 KAG).
Des Weiteren werden unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für Planung und Vorbereitung von Straßenbaumaßnahmen vor dem 11.4.2018 erstattet. Davon ausgeschlossen sind jedoch Aufwendungen für Grunderwerb oder die Übernahme von Anlagen (Art. 19 Abs.9 Satz 6 KAG). Die Anträge können frühestens ab 1.1.2019 gestellt werden (Art. 19 Abs. 9 Satz 7 KAG).
Auf die Erstattungsleistungen nach Art 19 Abs. 9 Sätze 1 und 6 KAG haben die Gemeinden dem Grunde und der Höhe nach einen Rechtsanspruch.
Das Verfahren der Antragstellung, der Aufteilung der für die Erstattungsleistungen bereitgestellten Haushaltsmittel, der Auszahlung und der Fälligkeit der Erstattungsleistungen nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden werden noch durch Verordnung geregelt (Art. 19 Abs. 9 Satz 9 KAG).
Für künftige Baumaßnahmen ab 2019 wird eine pauschale Finanzierungsbeteiligung geschaffen, die im Rahmen des Doppelhaushalts 2019/2020 geregelt werden soll. Die Kriterien werden noch in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet.
Der Gesetzentwurf mit Begründung kann auf der Seite der CSU-Landtagsfraktion heruntergeladen werden.
Erschließungsbeitragsrecht:
Es sind keine Änderungen vorgesehen.