Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
13.08.2020

H_2020-03-19_Straßenausbaubeitrag: Erreichbarkeitsanforderungen bei Gewerbegrundstücken

Der Fall:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von  71.563,99 € für die Erneuerung und Verbesserung der H.-Straße für ihr als Autohaus genutztes gewerbliches Grundstück, das von der abgerechneten Straße nur betreten werden kann. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Die obergerichtliche Entscheidung:

1. Der Betrieb eines Autohauses erfordert im Straßenausbaubeitragsrecht nicht ein Herauffahren auf dasGrundstück

Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, der Betrieb des auf ihrem (Gewerbe-)Grundstück befindlichen Autohauses setze zwingend die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen voraus, ohne die eine Beitragspflicht nach dem Ausbaubeitragsrecht nicht entstehen könne. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG a.F.) anders als im Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i.V.m. §§ 128 ff. BauGB) auch bei Grundstücken in einem festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebiet keine besonderen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sein müssen, um eine Beitragspflicht auszulösen. Zwar besteht der Sondervorteil, der die Auferlegung eines Beitrags rechtfertigt, in beiden Rechtsgebieten verallgemeinernd in der Möglichkeit, die erneuerte oder verbesserte Ortsstraße (Ausbaubeitragsrecht) bzw. die endgültig hergestellte Anbaustraße (Erschließungsbeitragsrecht) in einer Weise zu nutzen, die den Gebrauchswert des Grundstücks erhöht. Die Anforderungen an eine solche beitragsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit sind wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung im Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht aber nicht völlig deckungsgleich.

2.  Anforderungen an die beitragsrechtliche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit im Erschließungsbeitragsrecht

Die „zum Anbau bestimmten“ Straßen im Sinn der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschrift des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG dienen ihrer Zweckbestimmung nach dazu, Grundstücken das an verkehrsmäßiger Erschließung zu geben, was für deren Bebaubarkeit bebauungsrechtlich erforderlich ist. Im Erschließungsbeitragsrecht meint daher qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit in Bezug auf Anbaustraßen nicht bloße Zugänglichkeit. Der Erschließungsvorteil besteht vielmehr darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche (gewerbliche oder vergleichbare) Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln, mit anderen Worten darin, dass das Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage – im Falle einer Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung – bebaubar wird (im Einzelnen Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 49 ff m.w.N.). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BayVGH, U.v. 28.9.2015 – 6 B 14.606 – BayVBl 2016, 242 Rn. 18 m.w.N.; B.v. 29.4.2016 – 6 CS 16.58 – juris Rn. 9). Für Grundstücke in Gewerbe- und Industriegebieten wird grundsätzlich ein Herauffahrenkönnen erforderlich sein (BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rn. 17 m.w.N.).

3. Anforderungen an die beitragsrechtlich qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit im Straßenausbaubeitragsrecht

Dem hier inmitten stehenden Straßenausbaubeitragsrecht ist hingegen, wie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zeigt, eine solche Koppelung zwischen Qualität der Erreichbarkeit des Grundstücks und dessen baulicher Ausnutzbarkeit fremd (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2002 – 6 N 97.2148 – juris Rn. 27 ff.). Es kommt – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – nicht darauf an, ob die abzurechnende erneuerte oder verbesserte Straße dem Grundstück diejenige wegemäßige Erschließung vermittelt, die für die zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vielmehr (nur) zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anlieger- und diesen gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, und zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (BayVGH, U.v. 30.6.2016 – 6 B 16.515 – juris Rn. 16; U.v. 25.9.2018 – 6 B 18.342 – juris Rn. 15; U.v. 29.11.2018 – 6 B 18.248 – juris Rn. 25 m.w.N.).

Beide Voraussetzungen liegen bei dem Grundstück der Klägerin vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Zum einen besteht eine ausreichende „spezifische Nähe“ zur H.- Straße, weil das Grundstück auf einer Länge von etwa 4 m unmittelbar an die Einrichtung angrenzt und von dort aus ohne weiteres betreten werden kann und darf. Es kann zum anderen in einer beitragsrechtlich sinnvollen Weise, nämlich gewerblich, genutzt werden.

4. Der ausbaubeitragsrechtliche Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit ohne Berücksichtigung der Art der Erreichbarkeit bei Gewerbegrundstücken ist rechtmäßig

Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung, für den ausbaubeitragsrechtlichen Sondervorteil auf die Inanspruchnahmemöglichkeit als solche ohne Berücksichtigung der Art der Erreichbarkeit abzustellen, begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2007 – 6 BV 04.2189 – juris Rn. 20). Der beitragsrelevante Sondervorteil erschöpft sich in der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit als solcher, ohne dass es auf besondere Erreichbarkeitsanforderungen, die eine bestimmte bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks ermöglichen, ankäme (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2007 – 6 BV 04.2189 – juris Rn.. 20; U.v. 8.3.2010 – 6 B 09.1957 – juris Rn. 21 m.w.N.). Ob die Klägerin den Straßenausbau subjektiv als vorteilhaft empfindet, ist beitragsrechtlich ohne Belang.


Weiterleitende Hinweise:

Die Daten der obergerichtlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zu dieser Problematik unter RdNr. 2160a (Straßenausbaubeitragsrecht) und Rdnr. 827 (Erschließungsbeitragsrecht).


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: