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18.05.2026

Können für eine „historische Privatstraße“ Erschließungsbeiträge erhoben werden?

Der Grundsatz:

Eine Anlage ist aus dem Anwendungsbereich des Erschießungsbeitragsrechts von vornherein ausgenommen, wenn es sich um eine sogenannte „vorhandene Erschließungsanlage“ (§ 242 Abs. 1 BauGB; in Bayern: Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG BY) handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits fertiggestellt war (sogenannte „historische Straße“).

Der Fall:

Die Gemeinde erhob Erschließungsbeiträge für eine Anlage, die auf einer Teilstrecke eine bereits Anfang der 1950-er Jahre errichtete Privatstraße umfasst. Hinsichtlich dieser Teilstrecke ist die Gemeinde erst im Jahr 1964 Trägerin der Straßenbaulast geworden. Ein Beitragspflichtiger klagte mit dem Argument, es handele sich bei der Teilstrecke um eine vorhandene Erschließungsanlage, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne.

Die obergerichtliche Entscheidung:

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Bewertung dieser Teilstrecke als historische Straße von vornherein ausgeschlossen:

„Als vorhandene Erschließungsanlage im Sinn von Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG kommt nur eine Straße in Betracht, die vor dem Stichtag (30.6.1961) die Merkmale einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des damals geltenden Gemeindeabgabengesetzes (GAG) erfüllt hat. Das setzte zunächst voraus, dass der Gemeinde insgesamt oder, wie es etwa bei Ortsdurchfahrten qualifizierter Straßen sein kann, wenigstens teilweise die Straßenbaulast oblag; denn die Gemeinde muss die Möglichkeit gehabt haben, ihren Ausbauwillen durchzusetzen. Weiter war erforderlich, dass die Straße öffentlich, d.h. von der Gemeinde dem allgemeinen Gebrauch gewidmet worden war. Das konnte bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 auch ohne ausdrücklichen, förmlichen Widmungsakt stillschweigend durch Betätigung des Unterhalts erfolgen (…). Da die Beklagte (…) für die vormalige Privatstraße aber erst im Jahr 1964 Trägerin der Straßenbaulast geworden ist, scheidet die Einstufung als (am 30.6.1061) vorhandene Erschließungsanlage von vornherein aus.“

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zur historischen Straße in Rdnrn. 181 ff.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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