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30.03.2020

B_2019-07-03_Keine „faktische Ortsdurchfahrt“ im Anwendungsbereich des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

Der Grundsatz:

 

Gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB (in Bayern i.V.m. Art. 5a Abs. 9 KAG) umfasst der Erschießungsaufwand nicht die Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern. Was die Ortsdurchfahrt einer solchen klassifizierten Straße ist, bestimmt sich nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften.

 

 

Der Fall: 

 

Der obergerichtlichen Entscheidung lag ein Rechtsstreit über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag zugrunde. Von Seiten des Beitragspflichtigen war vorgebracht worden, der Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der abgerechneten Straße sei gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB um die Kosten der Fahrbahnen zu mindern. Eine Widmung als klassifizierte Landesstraße sei möglich und ursprünglich beabsichtigt gewesen. Dennoch sei rechtsmissbräuchlich als Zwischenschritt die Widmung zur Gemeindestraße erfolgt. 

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

In seiner Entscheidung stellt das Gericht klar, dass eine Begrenzung des Erschließungsaufwands nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ausscheiden muss, weil es allein auf die straßenrechtliche Widmung ankommt:

 

„Ausgehend von der Wirksamkeit der Widmung ist es (…) nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Begrenzung des Erschließungsaufwands nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB abgelehnt hat. Denn es hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Qualifikation einer Landesstraße im Sinne der Norm auf die förmliche Klassifikation ankommt, die eine als Gemeindestraße gewidmete Straße ausschließlich durch den formellen Akt der Umstufung (…) erlangt und die vorliegend weder im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Fahrbahn noch der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgt war (und auch nach wie vor nicht erfolgt ist). Eine ‚faktische‘ Ortsdurchfahrt ist im Anwendungsbereich des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht anzuerkennen.“

 

Die von Seiten des Beitragspflichtigen genannten Umstände könnten – so das Gericht weiter – allenfalls im Zusammenhang mit der Gewährung eines Billigkeitserlasses Bedeutung erlangen:

 

„Insofern spielt es hier auch keine Rolle, ob die (…) straße einer Aufstufung zur Landesstraße zugänglich oder eine solche gar geboten ist. Derartige Gesichtspunkte könnten allenfalls in einem vom Anfechtungsrechtsstreit getrennten, noch anzustrengenden Verfahren auf Gewährung eines Billigkeitserlasses gem. § 135 Abs. 5 BauGB Bedeutung erlangen.“

 

Hinsichtlich dieser Fragen bestehe kein grundsätzlicher Klärungsbedarf:

 

„Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1978 – IV C 18.76 – folgert aus der Notwendigkeit eindeutiger Abgrenzungen im Abgabenrecht, dass es für die Anwendbarkeit des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB allein auf die – hier fehlende – straßenrechtliche Klassifizierung der fraglichen Straße ankomme. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz mit Blick auf die Umstände oder den Zeitpunkt einer ggf. fehlerhaften Einstufung der Straße in Betracht kommen. Insofern verbleibt es – wie dargelegt – allein bei der Möglichkeit der Gewährung eines Billigkeitserlasses im jeweiligen Einzelfall.“

 

 

Unsere Hinweise:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wienswird die Thematik der Begrenzung des Erschließungsaufwands bei Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen in Rn. 231 dargestellt.


Unsere Tipps für die Praxis:

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