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27.04.2021

K_2021-04-02_Bayern – Erschließungsbeitragsrechtliche Vorschriften sind von einer aktuellen Änderung des Bayer. Kommunalabgabengesetz betroffen.

Das Änderungsgesetz:

Der bayerische Landesgesetzgeber hat das Kommunalabgabengesetz in mehreren Punkten geändert. Sie finden das komplette Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Februar 2021 in GVBl 2021 S.40. Die Änderungen traten zum 1. März bzw. 1. April 2021 in Kraft.

Eine nach ihrer Bedeutung herausragende Änderung, nämlich das Recht der Vorausleistungen, stellen wir hier vor.

 

Zitat (auszugsweise) aus dem Gesetzentwurf der Staatsregierung v. 01.10.2020 Drucksache 18/10200:

Problem (Zitat):

„Mit Urteil vom 16. November 2018, Az. 6 BV 18.445, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass nach Ablauf der mit Eintritt der Vorteilslage beginnenden Ausschlussfrist (Regelfall: 20 Jahre, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG; ausnahmsweise: 30 Jahre, Art. 19 Abs. 2 KAG) Vorausleistungsbescheide keinen Rechtsgrund für das Behalten einer Vorausleistung darstellen können, wenn bis dahin keine sachlichen Beitragspflichten entstanden sind. In der Folge kann es daher zur Aufhebung der Vorausleistungsbescheide und Erstattung erhobener Vorausleistungen kommen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung stellen die Vorausleistungsbescheide auch für den Fall, dass nach Ablauf der Frist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG kein Erschließungsbeitragsbescheid mehr erlassen werden kann, nach Ablauf dieser Frist unter bestimmten Umständen keinen Rechtsgrund für das Behalten der Vorausleistung dar. Folglich kann in bestimmten Fällen nach Ablauf der Fristen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG (ggf. i. V. m. Art. 19 Abs. 2 KAG) und Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG die Aufhebung der Vorausleistungsbescheide und die Rückerstattung der geleisteten Vorausleistungen verlangt werden. Ohne Gesetzesergänzung hat dies zur Folge, dass die Gemeinden ggf. bereits lange zurückliegende Vorausleistungen zurückzahlen müssen, obwohl rein tatsächlich die betroffenen Anlieger unter Umständen schon viele Jahre lang von den Investitionen profitiert haben, die über die endgültige Beitragsfestsetzung finanziert hätten werden sollen. Vor Einführung der Ausschlussfristen nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 und Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG und vor der oben dargestellten Rechtsprechung konnten Kommunen erhobene Vorausleistungen unter den Voraussetzungen des Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich unbefristet behalten, wenn die Anlage benutzbar war.“

 

Lösung (Zitat):

„In Art. 19 Abs. 10 werden in Anlehnung an Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 BauGB nachgezogene Übergangsregelungen geschaffen, die sicherstellen, dass in der Vergangenheit festgesetzte und erhobene Vorausleistungen nicht erstattet werden müssen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts einer der in Art. 5a Abs. 8 KAG genannten Ausschlussfristen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Anlage benutzbar war. So soll sichergestellt werden, dass in der Vergangenheit liegende, bereits abgeschlossene Sachverhalte nicht erneut aufgegriffen werden. Die Regelungen gelten ausschließlich für Sachverhalte der Vergangenheit, sodass es für die Zukunft bei der durch den BayVGH aufgezeigten Rechtslage bleibt. Der gewählte Stichtag stellt dabei sicher, dass die betroffenen Kommunen ausreichend Zeit hatten, sich auf die aus der Entscheidung des BayVGH resultierenden rechtlichen Anforderungen einzustellen. Durch die Übergangsregelung wird Rechtssicherheit für Bürger und Kommunen geschaffen. Bislang bereits abgeschlossene Sachverhalte bleiben auch in Zukunft abgeschlossen, sodass weder die Bürger, noch die Kommunen nach einem gewissen Zeitablauf mit neuen Forderungen rechnen müssen. Dies wird durch die Schaffung einer zeitlich befristeten Übergangsregelung sichergestellt. Ein besonders schützenswertes Vertrauen der Bürger in einen durch das Urteil des BayVGH vom 16. November 2018 möglicherweise in der Zukunft entstehenden Anspruch ist vor dem Hintergrund des Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. Art. 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ersichtlich. Bereits entstandene Rückzahlungsansprüche werden durch Regelung des Art. 19 Abs. 10 Satz 5 KAG geschützt.“

Ende des Zitats.

 

 

Unsere Hinweise:

Die ausführlichen Erläuterungen zu den Änderungen des Vorausleistungsrechts finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. Außer den vorgestellten Änderungen enthält das Gesetz weitere Änderungen; wir beschränken uns an dieser Stelle auf das Vorausleistungsrecht.


Unsere Tipps für die Praxis:

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