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30.05.2022

Härteausgleich Straßenausbaubeitrag Art. 19a BayKAG

Die Härtefallkommission hat am 29. Dezember 2021 abschließend über die Verteilung des Härtefallfonds in Höhe von 50 Millionen Euro entschieden. Ende März wurden knapp 20.000 Bescheide verschickt und der Härteausgleich an die Antragsteller, die einen zulässigen Antrag gestellt hatten, überwiesen.

Der Härteausgleich im Straßenausbaubeitrag basiert auf Art 19a BayKAG und sollte zum Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 erhoben wurden, dienen. Der Härteausgleich kann maximal in Höhe der geleisteten Beiträge abzüglich einer Eigenleistung von 2000€ erfolgen (Art 19a Abs. 9 Satz 3 KAG). Die einmalig zur Verfügung stehenden 50 Millionen Euro wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Art 19a KAG auf alle zulässigen Anträge verteilt. Hierzu hat die Kommission jeden Antrag entsprechend den im Gesetz genannten Kriterien unter Berücksichtigung der Art der Belastungen, die den übrigen zulässigen Anträgen zugrunde liegen, und der sonstigen bekannten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtschau bewertet. Dabei hat sie die Kriterien des Art 19a Abs. 9 KAG im Verhältnis zueinander gewichtet: Die zeitliche Nähe zum Stichtag floss zu 40%, das zu versteuernde Einkommen zu 20%, die Höhe des Beitrags zu 20%, die systemische Härte zu 10% und die besonderen Umstände zu 10% in das Gesamtergebnis ein. Weiterhin bewertete die Kommission im Rahmen einer Gesamtschau die Einzelfallumstände jeweils im Hinblick auf die im Gesetz genannten Kriterien unter Berücksichtigung der in den übrigen zulässigen Anträgen vorgetragenen Umstände. Umstände, die im Rahmen der Gesamtschau lediglich einen Ausgleich von unter 10€ begründen können, wurden nicht als ausgleichsfähige Härte angesehen.

Die Härtefallkommission ermittelte das Vorliegen und das Gewicht der ausgleichfähigen Härte für jeden zulässigen Antrag im Rahmen des ihr zustehenden freien Beurteilungsspielraums anhand der dargestellten tatsächlichen oder amtsbekannten Umstände sowie der seitens der Antragspartei im Verfahren vorgetragenen Angaben. Hierbei hat sie neben der Einzelfallbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls anhand der im Gesetz genannten Kriterien auch die weiteren im Rahmen des Verfahrens vorgetragenen Umstände gewürdigt. Weiterhin hat die Härtefallkommission das Gesamtvolumen der gestellten Anträge und die Art der Belastungen, die den übrigen zulässigen Anträgen zu Grunde lagen, in die Gesamtschau einbezogen. Die Umstände des Einzelfalls wurden unter Berücksichtigung der Umstände der übrigen zulässigen Anträge bewertet.

Als unzulässig wurden ca. ein Drittel der Anträge abgelehnt, weil sie zum Teil keine Straßenausbaubeiträge betrafen, zum Teil die Bescheide außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 erlassen wurden oder die Antragsteller trotz Aufforderung durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hatten.

Für die Betroffenen besteht die Möglichkeit gegen die erlassenen Bescheide innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage zu den Verwaltungsgerichten zu erheben.