Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
02.12.2019

K_2019-12-03_Gemeinsamer Beitragsbescheid für mehrere Grundstücke?

Der Grundsatz:

Die Beitragsfestsetzung muss inhaltlich hinreichend bestimmt Deshalb muss der Beitragsbescheid in seinem verfügenden Teil, also dem Bescheidstenor, erkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird. Dies ergibt sich aus den über das jeweilige Landesabgabengesetz anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung. Können durch die vorrangige Auslegung des Bescheides etwaige Zweifel an der Bestimmtheit nicht beseitigt werden, so ist dieser nichtig.

 

Der Fall:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung für seine zwei Grundstücke durch die beklagte Gemeinde. Die Grundstücke haben eine Größe von 677 bzw. 870 qm. Mit einheitlichem Bescheid zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer der beiden Buchgrundstücke Grundstücke Beitrag in Höhe von 6.667,57 € heran. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde zurück. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage als begründet erachtet. Im Berufungsverfahren hat die beklagte Gemeinde u.a. ausgeführt, sie habe für die beiden Buchgrundstücke des Klägers habe sie einen einzigen Beitrag festgesetzt, weil sie als wirtschaftliche Einheit genutzt würden.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

Für jedes Grundstück ist grundsätzlich ein eigener Beitrag festzusetzen. Es gibt aber Ausnahmen.

„Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich für jedes Buchgrundstück im Interesse der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit (…) ein eigener Beitrag festzusetzen (). Dem Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit einer Beitragsfestsetzung wird auch dann Genüge geleistet, wenn in einem Bescheid die Beiträge für mehrere Buchgrundstücke getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden.

Ausweislich des vom Senat eingeholten Grundbuchauszuges sind die beiden Grundstücke des Klägers … unter den laufenden Nummern 1 und 2 im Grundbuch eingetragen. Es handelt sich damit um zwei verschiedene Buchgrundstücke. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom … einen einheitlichen …beitrag für beide Buchgrundstücke festgesetzt, ohne den auf das jeweilige Buchgrundstück entfallenden Anteil aufzuschlüsseln. Es kann auch nicht durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden, welcher Beitrag auf welches Buchgrundstück entfällt.“

 

Die wirtschaftliche Grundstückseinheit als Ausnahmefall

„Die Voraussetzungen für die von der Beklagten angenommene „wirtschaftliche Einheit“ von Grundstücken liegen nicht vor. Eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festhalten an ihm gröblich unangemessen wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Grundstück, das mangels hinreichender Größe alleine nicht bebaubar ist (Handtuchgrundstück), bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben würde, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden kann (…). Nur dann ist ausnahmsweise auf den „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ zurückzugreifen mit der Folge, dass die mehreren Buchgrundstücke, die eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit in der Hand desselben Eigentümers bilden, beitragsrechtlich als ein einziges einheitliches Grundstück zu behandeln sind (…).“

 

Einheitliche Nutzung oder eine tatsächliche Überbauung der Grundstücksgrenze rechtfertigen nicht die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit

„Die Voraussetzungen hierfür liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Das Grundstück FlNr. 79 weist eine Größe von 677 m² und das Grundstück FlNr. 80 von 870 m² auf. Beide Grundstücke sind aufgrund ihrer Größe und ihres Zuschnitts selbstständig bebaubar. Eine einheitliche Nutzung oder eine tatsächliche Überbauung begründen für sich allein keine wirtschaftliche Einheit (…). Es ist auch nicht relevant, dass die Grundstücke aneinandergrenzen und einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“

 

Heilung des Fehlers?

„Ein solcher Mangel kann nur durch Erlass eines neuen Bescheids innerhalb der Festsetzungsfrist geheilt werden (...).“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten obergerichtlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie eine ausführliche Darstellung der Problematik und eine umfassende Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung bei Rdnr. 1124. Zur wirtschaftlichen Grundstückseinheit s. Rdnrn. 803, 860, 1032, 1124 .

 

 

Die Tipps für die Praxis:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung: BayVGH v. 27.09.2018 – 6 B 17.1319 –

Fundstellen: GK Bay 2019/23; GK BW 2019/56; BayVBl 2019, 197

 

Unsere Tipps:

1. Die zum Straßenausbaubeitragsrecht ergangene Entscheidung entfaltet ihre Bedeutung ebenso für das Erschließungsbeitragsrecht.

 

2. Zu den Grundsätzen, auf die sich die Entscheidung stützt, bezieht sich der BayVGH auf folgende Rechtsprechung der Obergerichte:

BayVGH: B.v. 30.4.2014 - 6 ZB 13.2640; U.v. 17.12.1992 - 6 B 90.427; U.v. 8.7.1992 - 6 B 90.1953

HessVGH: B.v. 4.4.1995 - 5 TH 1264/93 - NVwZ-RR 1995, 599, 600

OVG NW: B.v. 29.7.1994 - 3 B 935/93 - NVwZ-RR 1995, 108

NdsOVG: U.v. 12.12.1989 - 9 A 62/88 - NVwZ 1990, 590

 

Zu den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Grundstückseinheit

BVerwG: 9 B 46.15 - NVwZ-RR 2016, 438; U.v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 

BayVGH, U.v. 17.12.1992 - 6 B 90.427

BayVGH, U.v. 17.12.1992 - 6 B 90.427