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17.05.2021

D1_2020-12-02_Baden-Württemberg: Kommunalabgabengesetz geändert

Baden-Württemberg: Mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG-BW) vom 2.12.2020 wurden u.a. Regelungen für das Erschließungsbeitragsrecht mit Inkrafttreten zum 12.12.2020 geändert:

  • Wie bereits eine große Zahl von Bundesländern hat nun auch das Land Baden-Württemberg eine Beitragserhebungsausschlussfrist (sog. Verjährungshöchstfrist) zum Vorteilsausgleich im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 eingeführt (§ 20 Abs. 5). Die Frist beträgt 20 Jahre; sie beginnt mit dem Eintritt der Vorteilslage. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 9 gilt § 20 Absatz 5 Satz 2 auch für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Absatz 5 Satz 1 erlassen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig waren.

    In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ausführliche Erläuterungen zur sog. Verjährungshöchstfrist bei Rdnr. 440.

  • Neu eingeführt wurde § 20 Abs. 4, der explizit auf § 11 BauGB (Städtebaulicher Vertrag) verweist und ihn für analog anwendbar erklärt. Flankierend stellt der neue § 23 Abs. 3 klar, dass bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags (insb. eines Erschließungsvertrags) ein Eigenanteil der Gemeinde abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 nicht notwendig ist. Abrundend wurden in § 30 Abs. 3 die Verweise auf § 124 BauGB gestrichen und durch eine Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 ersetzt.

  • Zu den Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen gehören auch die Kosten der Herstellung der Kreisverkehrsanlagen, auch wenn diese Anlagen selbstständige Verkehrsanlagen darstellen (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KAG-BW). Die bislang umstrittene Frage der Beitragsfähigkeit ist damit geklärt.