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Ausschlussfristen – was hat sich der Gesetzgeber gedacht?

Der Fall:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung einer Anliegerstraße.

Im Jahr 2020 ließ die Beklagte Straßenbaumaßnahmen durchführen, mit denen ihrer Meinung Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt wurde. Mit Bescheid vom 15. März 2021 zog sie die Klägerin auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 29. März 1988 zu einem Erschließungsbeitrag unter Anrechnung einer bereits beglichenen Vorausleistung heran.

Die Klägerin hat gegen den Beitragsbescheid am 22. März 2021 Klage erhoben und sich sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach gegen die Beitragserhebung gewendet. Sie trug insbesondere vor: Eine Erschließungsbeitragspflicht scheide schon deshalb aus, weil die Anlage spätestens mit der Errichtung der Straßenbeleuchtung im Jahr 1984 als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden sei. Hinzu komme, dass sie zum Stichtag 1. April 2021 noch nicht erstmalig technisch hergestellt sei. Denn der für die Randstreifen vorgesehene Schotterrasen sei bislang nicht eingebracht. Zudem sei der bebauungsplanersetzende Abwägungsbeschluss vom Gemeinderat erst verspätet am 20. April 2021 gefasst worden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. September 2021 die Klage abgewiesen.

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Rechtsprechung vor.

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